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In diesen Tagen blickt das ganze Land gespannt nach Russland auf seine Nationalmannschaft. Für manchen kennt die Euphorie keine Grenzen. Insbesondere der Arbeitgeber darf sie aber setzen. Was gilt während der WM am Arbeitsplatz?
Christoph J. Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, war zu Gast in der ZDF-Sendung „“Volle Kanne““ und gab Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer eigentlich während der WM am Arbeitsplatz, um Spiele zu sehen?. Streng genommen gar keine: Zunächst einmal schulden Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung. Viele Unternehmen sind aber während der Fußball-WM großzügig und stellen zum Beispiel einen Bildschirm auf, damit die Mitarbeiter das Spiel verfolgen können.
Auch wenn der Arbeitgeber bei vergangenen Turnieren Zugeständnisse gemacht hat, bedeutet dies nicht gleich, dass der Arbeitnehmer hieraus Rechte für das jetzige Turnier ableiten könnte. Es wird dem Arbeitnehmer in der Regel nicht gelingen, die Voraussetzungen einer „betrieblichen Übung“ zu beweisen.
Nur, wenn die Firma das duldet und nur, sofern die Arbeitsleistung nicht darunter leidet.
Aber es gibt keinen Rechtsanspruch. Wer unerlaubt seiner Fußballleidenschaft am Arbeitsplatz nachgeht, riskiert eine Abmahnung.
Das ist nur mit Erlaubnis des Arbeitgebers möglich. Wer morgens verschläft, muss sich sofort beim Arbeitgeber melden und mitteilen, dass er sich verspätet. Die verlorene Zeit muss der Arbeitgeber nicht bezahlen oder er kann verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nachgearbeitet wird.
Grundsätzlich ja. Etwas anderes gilt, wenn Sie aufgrund gesteigerten Alkoholkonsum auch noch am Morgen arbeitsunfähig erkrankt sind. Dann müssen Sie sich krankmelden. Anders als bei gewöhnlichen Krankschreibungen wird in der Regel aber kein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der „Erkrankung“ bestehen. Schließlich haben Sie die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet iSd § 3 EntFG.
Wer vorgibt krank zu sein, obwohl er es gar nicht ist, riskiert eine Abmahnung, sogar eine fristlose Kündigung. Es gibt zahlreiche Urteile zu dieser Thematik.
Ein Anspruch auf Urlaub genau während der Spiele oder Freistellung besteht nicht. Wollen alle Arbeitnehmer das Finale sehen und dafür einen freien Tag nehmen, kann der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen anordnen, dass eine gewisse Mindestbesetzung in der Firma bleibt.
Grundsätzlich ja, denn krankgeschrieben zu sein heißt nicht zwingend, dass man das Bett hüten muss. Wird die Genesung durch den Besuch der Fanmeile oder auch einer Gaststätte nicht beeinträchtigt, darf man hin. Arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen dann nicht. Anders liegt es, wenn der Besuch der Fanmeile der Genesung abträglich ist. Dies mag zum Beispiel bei hohem Fieber der Fall sein, bei einem gebrochenen Arm hingegen weniger.
Nein, es sei denn, eine bestimmte Kleiderordnung ist am Arbeitsplatz vorgeschrieben. Gerade an Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr kann das der Fall sein.
In der Regel ja. Insbesondere an Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr kann der Arbeitgeber die Dekoration untersagen.
Nein, Anstoßzeiten in der Nacht sind kein Entschuldigungsgrund. Wer schwänzt, riskiert eine Abmahnung vom Ausbildungsbetrieb.
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