Dienstkleidung bestimmen: Darf der Arbeitgeber das?
Inwieweit darf der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Dienstkleidung bestimmen, die während der Arbeitszeit zu tragen ist?
Auf diese Frage gibt es keine einheitliche Antwort. Im Grundsatz ist zu beachten, dass die selbstständige Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes ein Kernbestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer jeden Person ist. Es gehört zur grundgesetzlich garantierten Freiheit, das eigene Auftreten selbst zu bestimmen. Teilweise kann das Tragen eines bestimmten Kleidungsstücks auch Ausprägung einer religiösen Überzeugung sein.
Dienstkleidung bestimmen ja, aber keine Willkür
In gewissen Branchen kann das Tragen einer bestimmten Dienstkleidung jedoch notwendig sein. So sind in einigen handwerklichen Berufen Arbeitgeber dazu verpflichtet, für ein möglichst sicheres Arbeitsumfeld zu sorgen. Eine Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung dient dann vor allem dem Schutz des Arbeitnehmers selbst. Zu diesem Zweck kommt dem Arbeitgeber ein Direktionsrecht zu, durch welches er in gewissem Rahmen über das Erscheinungsbild seiner Arbeitnehmer bestimmen darf. Erforderlich jedoch ist stets ein legitimer dienstlicher Anlass, der etwaige Vorgaben nicht willkürlich erscheinen lässt. Ein solcher Anlass kann nicht nur in dem erwähnten Sicherheitsinteresse liegen. Auch beispielsweise das Bestreben des Arbeitgebers auf ein möglichst einheitliches oder seriöses Auftreten seiner Arbeitnehmer kann Einschränkungen rechtfertigen.
Soll durch die Dienstkleidung primär das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens und seiner Mitarbeiter geprägt werden, ist der Betriebsrat bei Entscheidungen über die Dienstkleidung grundsätzlich mitbestimmungsberechtigt.
Pflicht zum Tragen von Pilotenmütze grundsätzlich rechtmäßig
Gegenstand von Streitigkeiten ist zumeist die Frage, wie weit das Bestimmungsrecht des Arbeitgebers reicht bzw. bis wohin die Grundrechte des Arbeitnehmers eingeschränkt werden dürfen. Dabei ist der Einzelfall ausschlaggebend.
Es wurde zum Beispiel schon entschieden, dass sogar Vorgaben über das Tragen einheitlicher Unterwäsche noch im Rahmen des Erlaubten sein können. Eine Vorschrift über die einheitliche Lackierung von Fingernägeln jedoch sei unverhältnismäßig, da das übergeordnete Ziel eines einheitlichen Auftretens dadurch nicht zu erreichen sei. Zu Gunsten eines Piloten wurde eine betriebliche Regelung für unwirksam erklärt, die männliche Piloten zum Tragen der bekannten Pilotenmützen verpflichtete. Zwar sei eine solche Regelung dem Arbeitgeber grundsätzlich gestattet; im zu entscheidenden Fall jedoch wurden Frauen von der Pflicht ausgenommen. Dies geschah nach Ansicht der Richter ohne sachlichen Grund, so dass die Regelung insgesamt unwirksam sei.