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Dienstfahrzeug privat genutzt: Ist Kündigung ohne Abmahnung wirksam?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Wann muss abgemahnt werden?

Wenn ein Arbeitnehmer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, kann die Möglichkeit einer Kündigung bestehen. In der Regel wird dann ordentlich, also fristgerecht, gekündigt.
Sind die Verstöße jedoch besonders schwerwiegend, ist auch eine fristlose Kündigung möglich.
Die Kündigung soll allerdings das letzte Mittel sein. Normalerweise muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor abmahnen, wenn er ihm wegen seines Verhaltens kündigen möchte.
Ausnahmsweise kann die Abmahnung jedoch entbehrlich sein. Dies ist der Fall, wenn schon die einmalige Hinnahme der Pflichtverletzung nicht zumutbar ist. Dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle, wie zum Bespiel:

Mitarbeiter nutzt Dienstwagen privat

Im entschiedenen Fall ging es um eine Mitarbeiterin der US-Streitkräfte, der fristlos gekündigt wurde. Der Grund war, dass sie mehrfach Dienstwagen der Streitkräfte für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstelle genutzt hatte. Dies waren in ungefähr 3 Monaten rund 9.000 Kilometer. Sie verwendete die Tankkarte der Arbeitgeberin und trug falsche Ziele ins Fahrtenbuch ein.
Vor dem Gericht gab sie an, sie hätte die Fahrzeuge laut ihres Vorgesetzten nutzen sollen, damit sie in Bewegung blieben. Auch zu den falschen Angaben im Fahrtenbuch sei sie aufgefordert worden.
Die erste Instanz deutete die fristlose Kündigung in eine verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung um. Denn für eine fristlose Kündigung habe die Arbeitgeberin zu lange gewartet, nachdem sie von den Umständen Kenntnis erlangt hatte (§ 626 Abs. 2 BGB). Auch die fristgerechte Kündigung hielt es allerdings für unwirksam.

LAG: Kündigung ohne Abmahnung ist unwirksam

Das Landesarbeitsgericht führte in der nächsten Instanz aus, dass die unberechtigte Nutzung von Dienstwagen für private Zwecke eine Kündigung rechtfertigen könne. Bei einer ausreichend schweren Pflichtverletzung komme auch eine fristlose Kündigung in Betracht.
Dass die Arbeitnehmerin in Wahrheit nicht zur privaten Nutzung der Fahrzeuge berechtigt gewesen sei, hätte sie erkennen müssen. Schließlich habe das heimliche Vorgehen ihrer Vorgesetzten dies offensichtlich gemacht: Sie sollte nicht vor der Haustür parken und im Fahrtenbuch falsche Eintragungen machen.
Trotzdem hielt das LAG die Kündigung für unwirksam, da die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin nicht abgemahnt hatte. Dies sei als milderes Mittel allerdings notwendig gewesen. Nach einer Abmahnung hätte die Arbeitnehmerin nämlich nach Meinung des Gerichts ihr Verhalten wohl geändert. Auch sei der Vorwurf nicht schwerwiegend genug, um von einer Abmahnung abzusehen.

Fazit

Nutzt ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zu privaten Zwecken, kann das eine Kündigung rechtfertigen – je nach Intensität auch eine fristlose.
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung nur in Ausnahmefällen wirksam ist.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.01.2019, Az. 5 Sa 291/18
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