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Ausländerfeindlicher Facebook-Post: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Hintergrund: Fristlose Kündigung nur als letztes Mittel

Bei einer außerordentlichen Kündigung verliert der Arbeitnehmer seine Anstellung von jetzt auf gleich. Daher gelten besonders hohe Anforderungen. Die fristlose Kündigung darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Sie ist nur wirksam, wenn es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist mit dem Arbeitnehmer weiter zusammenzuarbeiten. Neben dem hier genannten sind zum Beispiel weitere fristlose Kündigungsgründe:

Zum Sachverhalt: Ausländerfeindlicher Facebook-Post auf rechtsextremer Seite

Der Arbeitnehmer war seit 1992 bei einem Tochterunternehmen der Stadt als Straßenbahnfahrer und Gleisbauarbeiter beschäftigt. Privat betrieb er einen Facebook-Account, in dem er seinen Beruf und seinen Arbeitgeber angab. Außerdem veröffentlichte er ein Bild von sich in Arbeitsuniform.
Auf der Seite der Partei „Der III. Weg“, die vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch und gewaltorientiert eingeordnet wurde, postete er das Bild einer meckernden Ziege, deren Sprechblase die Worte „Achmed, ich bin schwanger“ enthielt. Darauf wurde die Arbeitgeberin, unter anderem durch einen Bericht in der Tageszeitung, aufmerksam.
Wenig später reagierte die Arbeitgeberin mit einer fristlosen Kündigung. Der Arbeitnehmer berief sich hingegen auf seine Meinungsfreiheit, er habe doch nur Satire posten wollen. Außerdem habe er seinen Facebook-Account inzwischen gelöscht. Er wandte sich an die Gerichte um die Unwirksamkeit der Kündigung zu klären.

Zur Entscheidung: Keine Satire, sondern Schmähkritik

Die Richter urteilten zulasten des Arbeitnehmers. Ihrer Auffassung nach sei die fristlose Kündigung wirksam, da ein wichtiger Grund i.S.d. §  626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliege.
Das Bild der Ziege stelle eine menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ganzen ausländischen Bevölkerungsgruppe dar. Achmed, ein in der Türkei häufig benutzter Name, werde der Sodomie bezichtigt. Daher stelle der Facebook-Post sog. Schmähkritik und gerade keine von der Meinungsfreiheit geschützte Satire dar. Dafür spreche ebenfalls das Posten auf einer rechtsextremen Seite, die für ihre Ideologie bekannt sei.
Indem die Arbeitgeberin durch das Profilfoto in Uniform zwingend mit dem Post in Verbindung gebracht werde, seien ihre Interessen erheblich verletzt worden. Dies gelte insbesondere, weil die Arbeitgeberin als Teil des öffentlichen Dienstes in besonderem Maße verpflichtet sei, die Werte des Grundgesetzes zu achten. Dem könne nun auch eine nachträgliche Löschung des Facebook-Profils nicht mehr Abhilfe leisten.
Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, da die Verletzung der Interessen der Arbeitgeberin besonders schwer wiege und auch durch die lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden könne.

Fazit

Immer wieder beschäftigen sich die Medien mit Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer privaten Postings fristlos gekündigt werden. Dies, so zeigt der vorliegende Fall, sogar wirksam und ohne vorherige Abmahnung. Besonders gefährdet ist der Arbeitsplatz, wenn das Facebook-Profil den Arbeitgeber erkennen lässt.
Landesarbeitsgericht Sachen, 27.02.2018, Az.: 1 Sa 515/17

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