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Kirchliches Arbeitsrecht: Was geschieht bei Betriebsübergang?

Kirchliche Arbeitgeber können sich vor dem Hintergrund ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung) eigene Arbeitsvertragsrichtlinien geben und diese zur Grundlage der Arbeitsverhältnisse der bei ihnen Beschäftigten machen (sog. kirchliches Arbeitsrecht).