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Spontanurlaub des Arbeitnehmers rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Hintergrund: Verhaltensbedingte Kündigung

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist der Arbeitnehmer durch den sog. allgemeinen Kündigungsschutz vor ungerechtfertigten Kündigungen geschützt.
Das KSchG ist grundsätzlich  anwendbar, wenn der Arbeitnehmer für mehr als sechs Monate in einem Betrieb arbeitet, der regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer vor „sozial ungerechtfertigten“ Kündigungen geschützt. Damit eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, muss sich der Arbeitgeber auf einen der im KSchG aufgeführten Gründe berufen:

  • Personenbedingte Gründe
  • Verhaltensbedingte Gründe
  • Betriebsbedingte Gründe

Beruht die Kündigung auf einer rechtswidrigen und schuldhaften Pflichtverletzung durch steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Klassische Fälle dafür sind die schlechte Erbringung oder die schlichte Verweigerung der vereinbarten Arbeitsleistung. Aber auch bei Verstößen gegen sogenannte Nebenpflichten kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer Kollegen beleidigt oder angreift, oder Sachen des Arbeitgebers unterschlägt.
Grundsätzlich ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber vor der Kündigung eine Abmahnung ausspricht. Ausnahmsweise ist dies entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer Pflichtverstöße im Vertrauensbereich begeht (z.B. Diebstahl o.ä.) oder wenn offensichtlich ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nach einer Abmahnung nicht ändern würde.
Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist es zudem, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Hierbei werden Faktoren wie die Schwere des Pflichtverstoßes, die Dauer der Beschäftigung und die soziale Situation des Arbeitnehmers miteinbezogen.

Zum Sachverhalt: Spontanurlaub des Arbeitnehmers auf Mallorca

Die Arbeitnehmerin war als Controllerin bei der Arbeitgeberin tätig. Neben dem Beruf absolvierte sie ein BWL-Studium. An einem Mittwoch fand die Abschlussprüfung für das berufsbegleitende Studium statt. Die Arbeitnehmerin hatte für die beiden darauffolgenden Tage über das System des Betriebs Urlaub beantragt und auch erhalten.
Am Montag nach der Prüfung erschien die Arbeitnehmerin nicht im Betrieb. Stattdessen sendete sie zwei Stunden nach Arbeitsbeginn eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. In dieser Nachricht erklärte die Arbeitnehmerin, ihr Vater habe ihr spontan einen Urlaub auf Mallorca geschenkt und sie sei erst die folgende Woche wieder im Büro. Sie habe in der Euphorie und Eile vergessen, den Urlaub über das System zu beantragen und entschuldige sich für die „Überrumpelung“.
Am Nachmittag desselben Tages antwortete ihr Vorgesetzter, sie werde aus betrieblichen Gründen bei der Arbeit benötigt. Die Arbeitnehmerin erwiderte in einer E-Mail am nächsten Morgen, sie befinde sich schon auf Mallorca und könne nicht zur Arbeit erscheinen. Als die Arbeitnehmerin auch den zweiten Montag nach der Prüfung nicht erschien, kündigte die Arbeitgeberin ihr unter Einhaltung der Kündigungsfrist und nach Anhörung des Betriebsrates.
Die Arbeitnehmerin klagte vor dem Arbeitsgericht und brachte vor, der Urlaub sei mit ihrem Vorgesetzten abgeklärt und zudem kein betriebliches Problem gewesen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil wendet sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Berufung vor dem LArbG Düsseldorf. Aufgrund der rechtlichen Hinweise des LArbG in der mündlichen Verhandlung verglichen sich die Parteien. Das Arbeitsverhältnis wurde zum Kündigungsdatum beendet und die Arbeitnehmerin erhielt eine Abfindung von 4.000 €.

Zur Entscheidung: Grund für fristlose Kündigung

Das Gericht führte aus, dass die Inanspruchnahme von Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers sogar Grund für eine fristlose Kündigung sein könne.
Auch im vorliegenden Fall stehe der Wirksamkeit der Kündigung nichts entgegen. Die Arbeitnehmerin habe spätestens mit ihrer zweiten E-Mail aus Mallorca zu erkennen gegeben, dass sie an ihrem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte. Mit dieser Weigerung, zur Arbeit zu erscheinen, habe sie ihre Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung erheblich verletzt.
Es sei nicht hinreichend belegt worden, dass der Vorgesetzte im Vorfeld der Verlängerung des Urlaubs zugestimmt habe. Einer Abmahnung habe es im vorliegenden Falle nicht bedurft. Zudem falle die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers aus, insbesondere in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer. Es bestünden lediglich Zweifel bezüglich der formell ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates.

Fazit

Wer sich eigenmächtig Urlaub nimmt und sich weigert, zur Arbeit zu kommen, verletzt seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag grob. Bei einem Spontanurlaub des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber daher ohne Aussprache einer Abmahnung sogar fristlos kündigen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, mündliche Verhandlung vom 10.07.2018, Az. 8 Sa 87/18.

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