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Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Mitwirkungsrechte des Betriebsrats als Teil der Beteiligungsrechte

Mitwirkungsrechte stellen im Verhältnis zu den Mitbestimmungsrechten die schwächere Form der Beteiligungsrechte dar. Sie ermöglichen dem Betriebsrat die mittelbare Einwirkung auf den Arbeitgeber oder bereiten Mitbestimmungsrechte vor.
Das Gesetz sieht Informations-, Anhörungs-, Beratungs-, und Widerspruchsrechte vor.

Das Informationsrecht und das Recht auf Anhörung

Aus dem Informationsrecht ergibt sich ein Anspruch des Betriebsrats auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung über betriebliche Belange, die für seine Arbeit von Bedeutung sind. Ein konkreter Anlass hierfür muss nicht bestehen. Zu informieren ist der Betriebsrat zum Beispiel über Kündigungen, Versetzungen, Einstellungen, Planungen von baulichen Veränderungen sowie Belange des Arbeits- und Unfallschutzes.
Das Recht auf Anhörung besteht insbesondere im Rahmen von Kündigungen (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Ohne die erforderliche Anhörung ist eine Kündigung grundsätzlich unwirksam.

Das Beratungsrecht

Sieht das Gesetz für bestimmte Maßnahmen ein Beratungsrecht vor, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die Meinung des Betriebsrats einzuholen und diese in seinen Entscheidungsprozess einzubeziehen. Zum Beispiel ist dies in Betrieben mit mindestens 20 wahlberechtigten Mitarbeitern bei geplanten Betriebsänderungen (z.B. Stilllegung) der Fall, § 111 BetrVG. Ein solches Beratungsrecht gilt bspw. auch bei der Planung von Um- oder Erweiterungsbauten oder technischen Anlagen (§ 90 BetrVG). Im Betriebserfassungsgesetz sind an verschiedenen Stellen solche Beratungsrechte vorgesehen.

Das Widerspruchsrecht

Kündigungen kann der Arbeitgeber zwar grundsätzlich ohne die Zustimmung des Betriebsrats aussprechen. Das Gesetz sieht bei ordentlichen Kündigungen jedoch ein Widerspruchsrecht vor. Widerspricht der Betriebsrat aus einem in § 102 Abs. 3 BetrVG geregelten Grund und erhebt der gekündigte Arbeitnehmer Klage gegen die Kündigung und beantragt zugleich, ihn weiterzubeschäftigen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ergehen eines rechtskräftigen Urteils weiterbeschäftigen. Das Gesetz regelt in § 102 Abs. 3 BetrVG in welchen Fällen ein Widerspruch des Betriebsrats möglich ist.

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