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Der Mitarbeiter des Ordnungsamtes (Kläger) war bei dem Land Berlin (Beklagter) angestellt. Während seiner Dienstzeit las er in seiner Pause eine originale Ausgabe des Werkes „Adolf Hitler, Mein Kampf“, auf dem ein Hakenkreuz abgedruckt war. Daraufhin kündigte ihm das Bezirksamt ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Hiergegen legte der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht ein. Beide Klagen waren erfolglos.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung wirksam sei. Das Verhalten des Klägers sei mit den Dienstpflichten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes, insbesondere des Ordnungsamts, nicht vereinbar. Dies liege daran, dass der Kläger schließlich das Land Berlin repräsentiere und dazu verpflichtet sei, stets für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne der deutschen Verfassung einzustehen. Die besondere Identifikation mit dem Staat Berlin zeige sich auch daran, dass der Kläger während der Arbeit eine Uniform des Landes trage. Durch das öffentliche Zeigen des Hakenkreuzes, eines verfassungswidrigen Symbols, begehe er einen schwerwiegenden Pflichtverstoß. Das Land Berlin sei nicht zur Abmahnung verpflichtet, sondern dürfe das Arbeitsverhältnis aufgrund des Pflichtverstoßes ordentlich kündigen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2017, Az.: 10 Sa 899/17
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