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Die Klägerin arbeitete bei dem beklagten Unternehmen als Montagekraft. Der Tarifvertrag der Klägerin sieht einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25% des tatsächlichen Stundenverdienstes und einen Urlaubsentgelt in Höhe der 1,5-fachen Arbeitsvergütung vor. Das beklagte Unternehmen zahlte diese Vergütung. Jedoch berechnete sie die Zulage auf der Grundlage des vertraglichen Stundenverdienstes von sieben Euro. Dieser Stundenverdienst lag unter dem damaligen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto/Stunde.
Die Mitarbeiterin machte unter anderem geltend, sie müsse auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns vergütet werden. Daher müsse auch der Nachtarbeitszuschlag und die Feiertagsvergütung ausgehend vom gesetzlichen Mindestlohn errechnet werden.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht.
Zwar ergebe sich aus dem Mindestlohngesetz selbst lediglich, dass nur tatsächlich geleistete Arbeitsstunden nach dem Mindestlohn zu vergüten seien. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz habe der Arbeitgeber die an gesetzlichen Feiertagen ausfallenden Arbeitsstunden aber so zu vergüten, wie er es ohne den Arbeitsausfall getan hätte. Das bestimme sich wiederum nach dem gesetzlichen Mindestlohn, soweit keine höhere Vergütung per Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde.
Vertraglich vereinbarte niedrigere Löhne habe der Arbeitsgeber nämlich ohne den Arbeitsausfall nicht zahlen dürfen. Daher müsse auch die Höhe der Feiertagsvergütung und des Nachtarbeitszuschlags auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden.
BAG, Urteil vom 20.09.2017 – 10 AZR 171/16 –
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