Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten
Der gesetzliche Mindestlohn ist auch während Bereitschaftszeiten zu zahlen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15 -).
Während Bereitschaftszeiten Mindestlohn schon gezahlt
Vor dem Arbeitsgericht Aachen klagte ein Rettungsassistent aus dem Kreis Heinsberg gegen seinen Arbeitgeber. Letzterer bezahlte die häufig anfallenden Bereitschaftszeiten nicht nach dem gesetzlichen Mindestlohn von (damals noch) 8,50 € pro Stunde.
Sowohl das Arbeitsgericht Aachen als auch das Landesarbeitsgericht Köln wiesen die Klage des Rettungsassistenten ab. Die Richter stellten jeweils fest, dass der Lohn des Arbeitnehmers auch für die Bereitschaftszeiten über dem gesetzlichen Mindestlohn lag.
Mindestlohngesetz unterscheidet nicht
So entschied auch das Bundesarbeitsgericht. Es betonte jedoch in seiner Entscheidung ausdrücklich, dass dem Rettungsassistenten der Mindestlohn auch während der Bereitschaft zustünde. Würden die Bereitschaftszeiten nicht schon über dem Mindestlohn bezahlt werden, hätte der Arbeitnehmer einen offenen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber. Denn das Mindestlohngesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftszeit. Der Arbeitgeber sei dementsprechend verpflichtet, auch bei Bereitschaftszeiten Mindestlohn nach dem Gesetz zu zahlen.
Bereitschaftszeit auch außerhalb des Betriebes
Als Bereitschaftszeit verstehen die Richter den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen hat. Dieser Ort kann innerhalb oder außerhalb des Betriebes liegen.
Zur Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier.
Die vorherige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ist hier zu finden.