Mindestlohn an Feiertagen und Krankheitstagen
Arbeitnehmer mit Anspruch auf einen tariflichen Mindestlohn sind auch an Feiertagen und Tagen der Arbeitsunfähigkeit nach diesem Mindestlohn zu bezahlen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 13.04.2015, Az. 10 AZR 191/14).
Mindestlohn an Feiertagen und Krankheitstagen nicht gezahlt
Der Arbeitgeber einer pädagogischen Ausbilderin aus Niedersachen zahlte dieser zwar während der üblichen Arbeitstage den Lohn entsprechend dem geltenden Tarifvertrag. An Feiertragen und Tagen, an denen die Mitarbeiterin krankheitsbedingt ausfiel, nahm er jedoch Kürzungen bei der Lohnauszahlung vor. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin auf Auszahlung des tariflichen Mindestlohns in Höhe von 12,60€ pro Stunde auch für Krankheits- und Feiertage. Vor dem Bundesarbeitsgericht gab ihr schon das Landesarbeitsgericht Niedersachen Recht.
Gesetzliche Regelung gilt
Wenn die tarifliche Mindestlohnregelung Bestimmungen zu Krankheits- und Feiertagen nicht enthält, gelte das sogenannte Entgeltausfallprinzip des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Demnach habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an oben genannten Tagen den Lohn zu zahlen, den der Arbeitnehmer auch an anderen Werktagen erhält. Im vorliegenden Fall musste der Mindestlohn an Feiertagen und Krankheitstagen für die Vergangenheit also nachgezahlt werden.
Auch für gesetzlichen Mindestlohn?
Das Urteil gilt nur für Arbeitnehmer in Aus- und Weiterbildungsfirmen. Ob die Grundsätze dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch auf den gesetzlichen Mindestlohn übertragbar sind, bleibt abzuwarten.