Tarifverträge: Wie können sie Geltung im Arbeitsverhältnis erhalten?
In zahlreichen Arbeitsverhältnissen bestimmen Tarifverträge die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsentgelt. Zwar werden sie von den Tarifvertragsparteien – in der Regel Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften – ausgehandelt. Häufig finden Tarifverträge aber auch Anwendung, obwohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht Tarifvertragsparteien sind.
Welche Möglichkeiten bestehen also, um einen Tarifvertrag in ein Arbeitsverhältnis einzubinden?
Der „klassische“ Fall
Für gewöhnlich finden Tarifverträge Anwendung, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils Mitglieder einer Tarifvertragspartei sind. Das heißt, dass etwa der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist und der Arbeitgeber z.B. als Mitglied eines Arbeitgeberverbandes mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag ausgehandelt hat. Für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt dann automatisch der ausgehandelte Tarifvertrag. Dies muss nicht einmal im Arbeitsvertrag erwähnt werden. Zwar findet der ausgehandelte Tarifvertrag rein rechtlich dann keine Anwendung auf Arbeitnehmer des Betriebs, die nicht Mitglied der Gewerkschaft sind. In der Praxis schafft der Arbeitgeber zur Wahrung des Betriebsfriedens häufig aber gleiche oder ähnliche Bedingungen für alle Arbeitnehmer (häufig auch über vertragliche Bezugnahmen, s.u.).
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Tarifverträge können unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche bzw. eines bestimmten örtlichen Geltungsbereiches allgemeinverbindlich erklärt werden. Dies führt dazu, dass ein bestimmter Tarifvertrag für alle – und zwar auch für die nicht tarifgebundenen – Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt.
Vertragliche Bezugnahme
Auch wenn die Parteien nicht tarifgebunden sind oder einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag unterliegen, können sie individuell im Arbeitsvertrag die Geltung eines Tarifvertrages vereinbaren. Dadurch werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht Tarifvertragsparteien; es wird lediglich die (vollständige oder teilweise) Geltung des Tarifvertrages vereinbart. Im Arbeitsvertrag wird dazu auf den gewünschten Tarifvertrag Bezug genommen. Diese sogenannten Bezugnahmeklauseln können auf zwei verschiedene Arten ausgestaltet werden:
Entweder kann auf die zu einem bestimmten Datum gültige Fassung eines bestimmten Tarifvertrages verwiesen werden. Diese Form der Bezugnahmeklausel wird als „statisch“ bezeichnet, denn sie verweist auf die eine immer gleichbleibende Fassung eines Tarifvertrages.
Alternativ wird auf „die jeweilige Fassung“ eines bestimmten Tarifvertrages verwiesen. Eine solche Bezugnahmeklausel wird „dynamisch“ genannt, denn sie verweist auf die jeweils aktuelle Fassung des Tarifvertrages.
Bleiben Sie zum Thema Arbeitsrecht auf dem Laufenden!
Jetzt abonnieren und wöchentlich eine Zusammenfassung der neuesten Beiträge erhalten!