SOKA-BAU: Neue Beschlüsse des BAG; Gesetz verhindert Rückzahlungsansprüche

 SOKA-BAUBereits im vergangenen Jahr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SOKA-BAU) für die Jahre 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärt (Beschlüsse vom 21. September 2016 – 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15). Darüber haben wir bereits berichtet.

Hintergrund

·       Was ist der Tarifvertrag zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe?

Der Tarifvertrag zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist ein Vergütungstarifvertrag (VTV), der zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. und dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. vereinbart ist. Er regelt das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Demnach gibt es im Baugewerbe eine eigene Sozialkasse, die SOKA-BAU, zu deren Leistungsumfang neben Urlaubs- und Lohnausgleichszahlungen auch Ausbildungsförderung und betriebliche Altersvorsorge gehören. Die SOKA-BAU finanziert sich über Beiträge der Arbeitgeber.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte auf Antrag der Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im Folgenden: VTV) unter anderem 2008, 2010 und 2014 jeweils für allgemeinverbindlich erklärt. Eine solche Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) war nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung des § 5 des Tarifvertragsgesetzes dann möglich, wenn „1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und 2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.“ Zur aktuellen Fassung finden Sie hier.

·       Welche Folge hat eine AVE?

Infolge einer Allgemeinverbindlicherklärung sind nicht nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien an einen Tarifvertrag gebunden, sondern alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in diesem Bereich tätig sind. Somit zahlten im Falle des VTV nach der Allgemeinverbindlichkeitserklärung auch solche Arbeitgeber einen Beitrag an die SOKA-BAU, die selbst nicht tarifgebunden waren. Einige dieser Arbeitgeber wehrten sich gegen die Allgemeinverbindlichkeitserklärung und hatten schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Das BAG hatte festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung der VTV 2008, 2010 und 2014 nicht vorlagen. Es habe keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegeben, dass zum Zeitpunkt der Allgemeinverbindlicherklärung in der Baubranche mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren. Entsprechende Feststellungen traf das BAG nunmehr auch für die VTVe 2012 und 2013 (Beschlüsse vom 25. Januar 2017 – 10 ABR 43/15 und 10 ABR 34/15).

Die Folgen der Entscheidungen zur SOKA-BAU

Die Entscheidung des BAG über die Unwirksamkeit der AVEn wirkt zunächst einmal unmittelbar für und gegen jedermann. Das hat zur Folge, dass theoretisch (s.u.) für nicht tarifgebundene Arbeitgeber rückwirkend und für die Zukunft die Beitragspflicht entfällt. Es käme somit zu umfangreichen und komplizierten Rückzahlungen von Leistungen und Beiträgen zwischen Arbeitgebern und SOKA-BAU.

Gesetzgeber verhindert Rückforderungsansprüche

Diese drohenden Rückabwicklungen gefährden nach Auffassung der Bundestags-Fraktionen von CDU/CSU und SPD den Bestand der SOKA-BAU. Daher hat der Bundestag bereits nach der Entscheidung des BAG im Herbst 2016 reagiert und am 26.01.2017 einen Gesetzesentwurf verabschiedet, nach dem die VTVe rückwirkend ab dem 01.01.2006 kraft Gesetzes für alle Arbeitgeber im Baugewerbe verbindlich angeordnet werden. (Sozialkassenverfahren-Sicherungsgesetz – SokaSiG; BT-Drs. 18/10631). Mit dem SokaSiG setzt damit der Gesetzgeber die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen auf der „gesetzlichen Ebene“ durch; Rückzahlungen zwischen Arbeitgebern und SOKA-BAU sollten damit abgewendet sein. Das Gesetz muss vor seinem Inkrafttreten im Februar allerdings noch dem Bundesrat zur Beratung vorgelegt werden.

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