Betriebliches Zutrittsrecht einer Gewerkschaft zwecks Mitgliederwerbung
Die Gewerkschaft begehrte Zutritt zum Betrieb, um für neue Mitglieder zu werben. Der Arbeitgeber stellte statt des Pausenraums nur einen Seminarraum bereit. Das LArbG Bremen entschied nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz.