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Arbeitszeitverteilung von Führungskräften – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Hintergrund: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten

Der Betriebsrat fungiert als Vertretung der Arbeitnehmerschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Die Einbindung des Betriebsrats ist, je nach Angelegenheit, unterschiedlich stark ausgeprägt. So gibt es in bestimmten Bereichen Informationsrechte, Anhörungsrechte und Mitberatungsrechte. Besteht hingegen ein sog. Mitbestimmungsrecht, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber bei Entscheidungen über die betroffenen Themen die Zustimmung des Betriebsrats einholen muss. § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt vor, in welchen sozialen Angelegenheiten der Betriebsrat zustimmen muss. Zusammengefasst werden die folgenden Bereiche genannt:

Ist eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht möglich, so bleibt nur die Entscheidung der zuständigen Einigungsstelle. Handelt der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats oder die ersatzweise Zustimmung der Einigungsstelle, so kann Klage auf Unterlassung vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.

Zum Sachverhalt: Abweichungen von Betriebsvereinbarungen bei Arbeitszeiten

Im vorliegenden Fall stritten sich die Arbeitgeberin und der Betriebsrat um die Zustimmungsbedürftigkeit einer Arbeitszeitbestimmung. Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Filialen. Eine Betriebsvereinbarung sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden für Führungskräfte vor. Der Betriebsrat machte gegenüber der Arbeitgeberin einen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung geltend; die Führungskräfte arbeiteten mehr als 37,5 Stunden pro Woche und seien auch teilweise an 6 Tagen in der Woche in der Filiale.
Der Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung gegenüber der Arbeitgeberin wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen.

Zur Entscheidung: Zustimmung des Betriebsrats erforderlich

Das Gericht führte aus, die Arbeitgeberin dürfe ihre Führungskräfte nicht ohne Weiteres mehr als 37,5 Stunden pro Woche an fünf Tagen arbeiten lassen. Zulässig sei dies nur mit Zustimmung des Betriebsrates, auf Grundlage einer abweichender Regelung auf Wunsch der Angestellten, oder bei erforderlichen Abweichungen aus betrieblichen Gründen.
Dies folge aus dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeiten, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

Fazit

Der Betriebsrat kann auf Unterlassung klagen, wenn der Arbeitgeber Führungskräfte mehr arbeiten lässt, als die Betriebsvereinbarung es zulässt. Für derartige Abweichungen ist entweder die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich oder eine Veränderung der Betriebsvereinbarung.
LAG Köln, Beschluss vom 02.02.2018, Az. 9 TaBV 34/17

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