Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Beteiligungsrechte des Betriebsrats Teil I, Mitbestimmungsrechte.
Aufgabe des Betriebsrates ist es, die Interessen der Belegschaft vor dem Arbeitgeber zu vertreten. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass in einem Betrieb zwangsläufig unterschiedliche – zum Teil gegensätzliche – Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern aufeinandertreffen.
Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, gibt das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat insbesondere einige Beteiligungsrechte an die Hand, die hier im Überblick dargestellt werden. Im Teil I geht es um die Mitbestimmungsrechte. Die Mitwirkungsrechte, also z.B. Informations-, Anhörungs- oder Beratungsrechte, werden in Teil II vorgestellt.
Zustimmung des Betriebsrats erforderlich
Mitbestimmungsrechte stellen die stärkste Form der Rechte des Betriebsrats dar. Dort wo das Gesetz ein Mitbestimmungsrecht vorsieht, ist der Arbeitgeber auf die Zustimmung durch den Betriebsrat angewiesen.
Kommen Arbeitgeber und Betriebsrat zu keiner Einigung, kann jede Partei die sog. Einigungsstelle anrufen. Diese ersetzt dann die Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie wird zu gleichen Teilen besetzt durch Vertreter des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer sowie einem neutralen Vorsitzenden, auf den sich die Parteien einigen müssen. In der Praxis wird der Vorsitz häufig von einem Arbeitsrichter bekleidet. Üblich ist auch, dass unter anderem die Rechtsvertreter bzw. Rechtsanwälte der jeweiligen Parteien Mitglieder der Einigungsstelle sind.
Verletzt der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats – führt er also eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme durch, ohne die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen – kann der Betriebsrat gerichtlich die Unterlassung ebendieser durchsetzen.
Beispiele für Mitbestimmungsrechte
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen insbesondere in sozialen Angelegenheiten. Gemäß § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fallen hierunter zum Beispiel Regelungen über die Arbeitszeit, die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, die Unfallverhütung, betriebliche Entlohnungsmethoden und vieles mehr (s. Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG), soweit keine entsprechende gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmung besteht.
Darüber hinaus bedarf z.B. auch die Einführung und Verwendung von Personalfragenbögen der Mitbestimmung (§ 94 Abs. 1 BetrVG). Selbiges gilt für die Erstellung personeller Auswahlrichtlinien (§ 95 Abs. 1 BetrVG). Weitere Beispiele finden sich in §§ 91, 97 Abs. 2, 98 BetrVG.
Das Zustimmungsverweigerungsrecht
Eine abgeschwächte Form der Mitbestimmungsrechte stellt das sog. Zustimmungsverweigerungsrecht dar. Es ermächtigt den Betriebsrat nur in gesetzlich bestimmten Fällen, die Zustimmung zu einer Maßnahme des Arbeitgebers zu verweigern. Wichtigstes Beispiel ist § 99 Abs. 2 BetrVG, der ein Zustimmungsverweigerungsrecht für personelle Einzelmaßnahmen wie z.B. Einstellungen und Versetzungen vorsieht. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber diese vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.
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