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Der Kläger arbeitet als Verkehrsmeister in einem Unternehmen, in dem die E-Mail-Kommunikation über Microsoft Outlook organisiert wird. Im November 2013 wurde eine Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen mit dem Betriebsrat geschlossen.
Als im November 2015 ein Outlook-Gruppenkalender eingerichtet wurde, erhielt der Kläger von seinem Gruppenleiter die Anweisung, diesen zu nutzen. Er weigerte sich jedoch, aufgrund dessen er eine Abmahnung erhielt.
Dagegen wehrte sich der Kläger. Er verlangte, dass die Abmahnung zurückgenommen und aus der Personalakte entfernt wird.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG entschieden zugunsten des Arbeitnehmers. Der Online-Gruppenkalender sei als Computersoftware eine technische Einrichtung, die zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer bestimmt sei. Der Arbeitgeber könne über den Gruppenkalender z.B. die Koordination der Termine sowie die Termindichte des Arbeitnehmers kontrollieren.
Daher sei gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz die Zustimmung des Betriebsrats für die Einführung und Anwendung des Kalenders erforderlich gewesen. Diese sei aber nicht erfolgt. Die Betriebsvereinbarung von 2013 regele nur den privaten Umgang von Informations- und Kommunikationsanlagen und könne daher nicht als Zustimmung verstanden werden.
LAG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2017, Az.: 7 Sa 441/16
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