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Was betriebliche Entscheidungen des Arbeitgebers angeht, werden dem Betriebsrat – als der Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer – per Gesetz unterschiedliche Beteiligungsrechte eingeräumt. So darf der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats keine Regelungen treffen in Bereichen, in denen dem Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht zusteht.
Dies betrifft etwa:
Im Einzelfall kann es – wie hier – freilich strittig sein, ob ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht.
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit 30 Kinos. Auf der Internetplattform Twitter unterhält sie einen Account, der unternehmensübergreifend für die Kinobetriebe genutzt wird. Die Tweets der Arbeitgeberin sind für jedermann, d.h. auch für nicht registrierte Twitter-Nutzer, sichtbar. Antworten von Twitter-Nutzern auf Tweets der Arbeitgeberin sind für die Arbeitgeberin auf ihrem Account einsehbar. Die „Antwort“-Funktion kann nicht deaktiviert werden.
Der Betriebsrat machte nun geltend, es handele sich bei dem Twitter-Account um eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Er berief sich auf eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts.
Nachdem die Arbeitgeberin die Deaktivierung ihres Twitter-Kanals abgelehnt hatte, wandte sich der Betriebsrat an die Gerichte. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg blieb der Antrag des Betriebsrats erfolglos.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat nun Recht: Es entschied, die Arbeitgeberin habe das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt, indem sie ohne dessen Zustimmung einen Twitter-Account für ihre Kinobetriebe einrichtete.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats habe hier zum Ziel, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen. Eine Gefährdung der Persönlichkeitsrechte ergebe sich aus der „Antwort“-Funktion auf Twitter. Je nach dem Inhalt der „Antwort“ könne die Arbeitgeberin diese namentlich oder situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer zuordnen und ggf. zur Verhaltens- und Leistungskontrolle verwenden. Es handle sich bei dem Twitter-Account der Arbeitgeberin also um eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Das Gericht verpflichtete die Arbeitgeberin, es zu unterlassen, ihren Twitter-Account weiter zu betreiben, solange nicht eine Zustimmung des Betriebsrats bzw. eine Entscheidung der Einigungsstelle vorliege.
Die Frage, ob ein Kurznachrichtendienst wie Twitter vollumfänglich der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Streitsache ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Das LAG Hamburg jedenfalls sah in dem Twitter-Account aber eine technische Einrichtung, die der Überwachung diene, und sprach sich somit für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.
Auf den Ausgang des Verfahrens könnte eine frühere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hindeuten: Es entschied, dass auch der Auftritt eines Arbeitgebers bei Facebook die Zustimmung des Betriebsrats erfordert.
Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg, Beschluss v. 13. September 2018, Az.: 2 TaBV 5/18.
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