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Die Arbeitgeberin beschäftigt bundesweit ca. 1.300 Arbeitnehmer in Blutspendezentren. Seit drei Jahren betreibt sie aus Marketing-Gründen einen eigenen Facebook-Auftritt. Dort können Kunden unmittelbar und öffentlich einsehbar Kommentare und Bewertungen hinterlassen. Die Kommentare und Bewertungen der Kunden konnten einzelnen Arbeitnehmern teilweise individuell zugeordnet werden und bezogen sich des Öfteren auf das Verhalten einzelner Arbeitnehmer.
Der Konzernbetriebsrat der Arbeitgeberin vertrat daraufhin die Auffassung, die Einrichtung und das Unterhalten des Facebook-Auftritts sei mitbestimmungspflichtig. Die Facebook-Seite stelle ein Instrument zur Überwachung der Arbeitnehmer dar, das das Verhalten der Arbeitnehmer beeinflussen könne. Ferner ermögliche die öffentliche Kommentierung der Arbeitgeberin eine Verhaltens- und Leistungsbewertung der Arbeitnehmer. Dieser Auffassung gab das BAG nunmehr teilweise Recht: Jedenfalls soweit die Arbeitgeberin Beiträge Dritter auf Facebook unmittelbar veröffentlichen ließe, sei diese Entscheidung mitbestimmungsbedürftig, da es sich um eine technische Einrichtung zur Überwachung von Arbeitnehmern im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes handele.
Die Entscheidung dürfte wohl auch auf andere Portale, die öffentliche Bewertungen und Kommentare hinsichtlich des Verhaltens und der Leistungen einzelner Arbeitnehmer zulassen, übertragbar sein. Nicht unter die betriebliche Mitbestimmung fallen indes Internetauftritte ohne Interaktionsmöglichkeit mit Kunden. Dort müssen nichtsdestotrotz die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer gewahrt werden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15.
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