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Ein Betriebsrat hatte auf Bereitstellung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers getrennten Internetanschlusses sowie eines ebenfalls getrennten Telefonanschlusses geklagt. Er befürchtete, über die Telefon- und Interneteinrichtungen des Arbeitgebers nicht unabhängig agieren zu können. Zum einen ließen sich einzelne Websites über das bereits vorhandene Netzwerk des Unternehmens nicht öffnen, zum anderen sah der Betriebsrat die Gefahr, vom Arbeitgeber bei der Telefon- und Internetnutzung überwacht zu werden. Schon die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Gemäß § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik „im erforderlichen Umfang“. Dass der Arbeitgeber einen Internet- und Telefonanschluss für den Betriebsrat bereitzustellen hat, ist unstreitig.
Das Bundesarbeitsgericht hält es in seiner Entscheidung allerdings nicht für erforderlich, dass der Betriebsrat seinen Telefonanschluss und Internetzugang technisch getrennt vom übrigen Netzwerk des Unternehmens nutzen kann. Alleine die abstrakte Gefahr, dass der Arbeitgeber die Arbeit des Betriebsrats über das eigene Netzwerk überwachen wolle, genüge nicht, um den Arbeitgeber zur Einrichtung eines getrennten Netzwerkes zu verpflichten.
Zur Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier.
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