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Pausen- und Ruhezeiten sowie Mitbestimmung im Arbeitszeitgesetz

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Welche Pausenzeiten gelten für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer dürfen werktags grundsätzlich nicht länger als acht Stunden arbeiten. Zur Arbeitszeit zählen nicht Arbeitspausen, die deshalb auch nicht vom Arbeitgeber zu vergüten sind. Wie lange ein Arbeitnehmer pro Tag Pause machen muss, bestimmt das ArbZG abhängig von der Arbeitszeit am relevanten Tag.
Arbeitet der Arbeitnehmer an einem Tag neun Stunden und mehr, so muss der Arbeitgeber eine Pausenzeit von mindestens 45 Minuten gewähren. Bei einer Arbeitszeit ab sechs bis Stunden besteht ein Anspruch auf 30 Minuten Pause. Werden weniger als sechs Stunden geleistet, sieht das ArbZG keine zwingenden Erholungsphasen während des Arbeitstages vor.
Die Pausenzeiten können in Abschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Dabei gilt eine Unterbrechung der Arbeitszeit nur dann als Pause, wenn im Voraus feststeht, wie lange die jeweilige Unterbrechung dauern wird. Ist dem Arbeitnehmer also zu Beginn der Arbeitsunterbrechung nicht bekannt, wann er die Arbeit fortzusetzen hat, ist ihm diese Unterbrechung nicht als Pause anzurechnen (siehe auch das Urteil des BAG vom 29.10.2002, Az.: 1 AZR 603/01). Außerdem müssen die Pausen so gelegt werden, dass kein Arbeitsabschnitt länger als sechs Stunden andauert.

Was ist der Unterschied zwischen Pausen- und Ruhezeiten?

Von den Pausenzeiten sind die Ruhezeiten zu unterscheiden. Ruhezeit meint den ununterbrochenen Zeitraum zwischen Ende des einen Arbeitstages und Beginn eines neuen. Grundsätzlich müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit gewährt werden.
Es sind jedoch Ausnahmen möglich: In ausgewählten Branchen genügt vereinzelt auch eine Ruhezeit von zehn Stunden. Voraussetzung ist, dass die um eine Stunde verringerte Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Möglich ist diese Ausnahme in Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung und Pflege von Personen (z.B. Krankenhäusern), in Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung (z.B. Gaststätten), in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung.

Mitbestimmung durch den Betriebsrat

Dem Betriebsrat wird gesetzlich ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pauseneinteilung und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage eingeräumt. Dieses Mitbestimmungsrecht geht jedoch nur soweit wie gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht bestehen und entgegenstehen.
Erfahren Sie in Teil I unserer Reihe, welche täglichen Höchstarbeitszeiten das ArbZG vorschreibt und für wen das Gesetz im Einzelnen gilt. 

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