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Mitbestimmung Betriebsrat: Möglichkeiten und Grenzen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Mitbestimmung Betriebsrat: Möglichkeiten und Grenzen

Rechtsanwalt Christoph J. Burgmer wurde vom Magazin „Betriebsrat intern“ in der Februar-Ausgabe zu den Möglichkeiten und Grenzen der Mitbestimmung am Arbeitsplatz befragt. Hier finden Sie das vollständige Interview.

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Die Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG bieten Betriebsräten einen Handlungsspielraum, um die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten mitzugestalten Wie weit reicht dieser Spielraum? Wie nutzt der Betriebsrat ihn zum Vorteil für die Beschäftigten? Antworten auf diese Fragen gibt Christoph J. Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf.

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Betriebsrat intern: Herr Burgmer, eines der wichtigsten Instrumente des Betriebsrates ist das Mitbestimmungsrecht. Was versteht man darunter?
Christoph J. Burgmer: Der Arbeitgeber darf in bestimmten Fällen seine Entscheidungen nur ge- meinsam mit dem Betriebsrat treffen und umsetzen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Interessen der Mitarbeiter mit den Arbeitgeberinteressen abgewogen werden. Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat unter anderem bei den Themen Überstunden, Urlaubsgrundsätze, Taschenkontrolle beim Verlassen des Betriebsgeländes oder Nutzung von technischen Überwachungseinrichtungen wie Videokameras.

Betriebsrat intern: Worin kann Mitbestimmung in diesen Bereichen bestehen?
Christoph J. Burgmer: Will der Arbeitgeber in diesen Bereichen Anordnungen treffen, muss er den Betriebsrat um Zustimmung ersuchen. Erteilt der Betriebsrat diese nicht, müssen beide Seiten gemeinsam unter Hinzuziehung einer neutralen externen Person im Rahmen einer Einigungsstelle eine Einigung herbeiführen. Einige Mitbestimmungsrechte sind sogar als Initiativrechte ausgestaltet. Hier kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, ungeregelte Zustände in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Man spricht daher auch von der erzwingbaren Mitbestimmung.

Betriebsrat intern: Sind die Grenzen des Mitbestimmungsrechts klar abgesteckt, oder gibt es Grauzonen oder fließende Übergänge?
Christoph J. Burgmer: Es gibt Grauzonen, weil die gesetzlichen Bestimmungen nicht immer eindeutig formuliert sind. Es ist dann Aufgabe der Arbeitsgerichte, den Einzelfall zu klären. In vielen Fällen muss einer Entscheidung auch eine Interessenabwägung zugrunde gelegt werden. Deren Ausgang hängt von einer Vielzahl von Umständen ab. Ordnet der Arbeitgeber beispielsweise an, dass während der Arbeit eine bestimmte Dienstkleidung zu tragen ist, so kann dies nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein, oder auch nicht. Abhängig ist das davon, ob sich die Anweisung des Arbeitgebers konkret auf die Arbeitspflicht bezieht oder ob sie darüber hinausgeht. So kann ein Arbeitgeber verlangen, dass eine angemessene Kleidung getragen wird, beispielsweise die Uniform eines Piloten. Geht die Anweisung des Arbeitgebers dann allerdings über den beabsichtigten Zweck hinaus und werden zum Beispiel die männlichen Piloten verpflichtet, eine Dienstmütze zu tragen, die weiblichen aber nicht, so kann eine solche Regelung unwirksam sein.

Betriebsrat intern: Wie verhält sich ein Betriebsrat am besten, wenn nicht ganz klar ist, ob er ein Mitbestimmungsrecht hat?
Christoph J. Burgmer: Der Betriebsrat kann beispielsweise einen Rechtsanwalt fragen. Sollte dieser zu dem Schluss kommen, dass die Angelegenheit mitbestimmungspflichtig ist, sind zwei Wege denkbar: Zum einen könnte gerichtlich geklärt werden, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. Zum anderen könnte der Arbeitgeber eine Einigungsstelle einsetzen, was wesentlich schneller geht als die gerichtliche Klärung. Die Einigungsstelle kann Regeln aufstellen, die zunächst so lange gelten, bis die Mitbestimmung gerichtlich geklärt ist.
Betriebsrat intern: Was kann passieren, wenn der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht zu weitgehend ausgelegt hat?
Christoph J. Burgmer: Hier kommt es darauf an, um welche Qualität des Rechts es sich handelt und in welchem Stadium man sich befindet. Zu Beginn einer Maßnahme hat der Betriebsrat ein Recht auf umfassende und rechtzeitige Unterrichtung. Das soll ihm nicht nur ermöglichen, seine Rechte wirksam auszuüben, sondern auch zu prüfen, ob überhaupt ein Recht besteht. Das kann er arbeitsgerichtlich einfordern. Besteht kein Mitbestimmungsrecht, wird das Arbeitsgericht einem Antrag nicht stattgeben. Der Arbeitgeber kann arbeitsgerichtlich klären lassen, ob in den konkreten Fällen eine Mitbestimmung besteht. Sollten Arbeitgeber und Betriebsrat die Grenzen der Mitbestimmung überdehnt haben, weil beispielsweise ein Tarifvertrag vorrangig ist, wäre die Betriebsvereinbarung unwirksam (§§ 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 BetrVG).
Betriebsrat intern: Herr Burgmer, herzlichen Dank für das Interview!

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