Betriebsrat intern: Wie verhält sich ein Betriebsrat am besten, wenn nicht ganz klar ist, ob er ein Mitbestimmungsrecht hat?
Christoph J. Burgmer: Der Betriebsrat kann beispielsweise einen Rechtsanwalt fragen. Sollte dieser zu dem Schluss kommen, dass die Angelegenheit mitbestimmungspflichtig ist, sind zwei Wege denkbar: Zum einen könnte gerichtlich geklärt werden, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. Zum anderen könnte der Arbeitgeber eine Einigungsstelle einsetzen, was wesentlich schneller geht als die gerichtliche Klärung. Die Einigungsstelle kann Regeln aufstellen, die zunächst so lange gelten, bis die Mitbestimmung gerichtlich geklärt ist.
Betriebsrat intern: Was kann passieren, wenn der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht zu weitgehend ausgelegt hat?
Christoph J. Burgmer: Hier kommt es darauf an, um welche Qualität des Rechts es sich handelt und in welchem Stadium man sich befindet. Zu Beginn einer Maßnahme hat der Betriebsrat ein Recht auf umfassende und rechtzeitige Unterrichtung. Das soll ihm nicht nur ermöglichen, seine Rechte wirksam auszuüben, sondern auch zu prüfen, ob überhaupt ein Recht besteht. Das kann er arbeitsgerichtlich einfordern. Besteht kein Mitbestimmungsrecht, wird das Arbeitsgericht einem Antrag nicht stattgeben. Der Arbeitgeber kann arbeitsgerichtlich klären lassen, ob in den konkreten Fällen eine Mitbestimmung besteht. Sollten Arbeitgeber und Betriebsrat die Grenzen der Mitbestimmung überdehnt haben, weil beispielsweise ein Tarifvertrag vorrangig ist, wäre die Betriebsvereinbarung unwirksam (§§ 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 BetrVG).
Betriebsrat intern: Herr Burgmer, herzlichen Dank für das Interview!