Elterngeld: Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleibt unberücksichtigt
Das Elterngeld bemisst sich nur nach den laufenden monatlichen Bezügen. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, das anlassbezogen einmal jährlich ausgezahlt wird, zählt daher zu den „sonstigen Bezügen“ i.S.d. Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Daher ist es bei der Höhe des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen, wie das Bundessozialgericht am 29. Juni 2017 entschied.
Angestellte in Elternzeit: Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
Die Klägerin war als Angestellte bei der Beklagten tätig. Der Arbeitsvertrag sah einen monatlichen Lohnanspruch von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor, das ebenfalls 1/14 des Jahresgehalts betragen sollte. Als die Angestellte nach der Geburt ihres Kindes in Elternzeit ging, zahlte ihr die Beklagte ein Elterngeld in Höhe der Monatslöhne aus, ohne dabei Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu berücksichtigen.
Die Angestellte klagte daraufhin auf ein höheres Elterngeld, das auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld umfasst. Nachdem das Sozialgericht einen entsprechenden Anspruch verneint hatte, entschied das Landessozialgericht zugunsten der Angestellten. Dagegen legte die Beklagte Revision vor dem Bundessozialgericht ein.
Bundessozialgericht: Elterngeld umfasst kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Das Bundessozialgericht gab der Beklagten Recht. Das Elterngeld berechnet sich nach dem durchschnittlichen Monatsgehalt, das üblicherweise im Bemessungszeitraum gezahlt wird. In der Regel orientiert sich die Berechnung an den Lohnansprüchen der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen hingegen nicht zu den laufenden, monatlichen Zahlungen, sondern werden nur einmal im Jahr zu einem besonderen Anlass gezahlt. Sie sind Teil des Gesamtjahreslohnes und daher nicht dem laufenden Monatseinkommen anzurechnen. Unerheblich ist auch, dass sie der Höhe des Monatsgehaltes entsprechen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az.: B 10 EG 5/16 R
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