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Anfechtung eines befristeten Arbeitsvertrages

Ein nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeter Arbeitsvertrag verfehlte die Zweijahresfrist um einen Tag. Der Arbeitsvertrag war nicht mehr anfechtbar, es lag ein Kalkulationsirrtum vor.

Vertrag mit Crowdworking-Plattform ist kein Arbeitsvertrag

Mit der Digitalisierung kommen viele neue Arbeitsmöglichkeiten und -angebote. Knapp 5 Prozent aller volljährigen Menschen in Deutschland arbeiten als Crowdworker. Über eine Crowdworking-Plattform können sie verschiedene Kleinstjobs annehmen und gegen ein geringes Entgelt erledigen. Oft geht es z.B. darum, Adressen zu recherchieren oder Fotos anzufertigen. Ob es sich bei einem Nutzungsvertrag mit einer solchen Crowdworking-Plattform um einen Arbeitsvertrag handelt, musste kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) München entscheiden.

Befristung des Arbeitsvertrages einer Maskenbildnerin ist wirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeiten einer Bühnenmaskenbildnerin geeignet ist, die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) zu rechtfertigen.

Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag: Wie wirken sich Vertragsverhandlungen aus?

Im Arbeitsvertrag können Ausschlussfristen vereinbart werden, innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend gemacht werden müssen. Durch Verhandlungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber kommt es dazu, dass die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag für diesen Zeitraum nicht weiterläuft.

Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und Arbeitnehmern

Die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit einerseits und der Tätigkeit als Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags im Sinne von § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) andererseits ist in der Praxis höchst relevant: Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, genießt der Arbeitnehmer rechtliche Vorteile wie etwa die Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Ein Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft ist die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber. Dieses Kriterium ist jedoch bei einer Tätigkeit als Co-Trainer in einem Sportverein nicht immer erfüllt und muss daher im Einzelfall belegt werden.