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Arbeitsrecht an Weihnachten: Das ist zu beachten

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Weihnachtsdekoration im Büro

Es weihnachtet sehr. Aber auch im Büro? Nur mit der Erlaubnis des Arbeitgebers darf die Weihnachtsdekoration im Büro ausgepackt werden. Abgesehen davon müssen die üblichen Sicherheitsstandards beachtet werden. Brennende Kerzen sind etwa vor Verlassen des Raumes zu löschen, in Risikobereichen sind sie ohnehin nicht erlaubt.

Arbeiten an Heiligabend und Silvester

Heiligabend und Silvester sind rechtlich gesehen keine Feiertage. Daher müssen sich Arbeitnehmer grundsätzlich Urlaub nehmen. Etwas anderes gilt jedoch bei abweichender betrieblicher Übung: Haben Arbeitnehmer schon mehrere Jahre in Folge an Heiligabend oder Silvester frei bekommen, können sie dies auch im nächsten Jahr erwarten. Für einen Anspruch aus betrieblicher Übung ist eine Praxis über mehrere Jahre, in der Regel mindestens drei, erforderlich. Der Arbeitnehmer muss zudem aufgrund der Wiederholungen auf die freien Tage vertrauen dürfen.

Wessen Urlaubswünsche gehen vor? 

Entspricht es nicht der betrieblichen Übung, an Heiligabend frei zu haben, muss der Arbeitnehmer Urlaub beantragen. Der Arbeitgeber kann den Antrag jedoch aus Betriebsgründen ablehnen. Überschneiden sich die Urlaubswünsche mehrerer Mitarbeiter, gehen Anträge aus sozialen Gründen vor: Arbeitnehmer mit Familie können etwa eher mit Urlaub rechnen als Alleinstehende. Informationen zur Krankheit im Urlaub haben wir für Sie an anderer Stelle zusammengefasst. Finden Sie hier passend zum Thema zu einem TV-Beitrag mit Herrn Christoph J. Burgmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Bescherung vom Chef

Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter beschenken, ohne dabei alle (gleich) zu bedenken. Schließlich handelt es sich bei einem Geschenk um keine Vergütung, sondern eine Zuwendung eigener Art. Erfolgt die Beschenkung während der Weihnachtsfeier, haben nicht anwesende Mitarbeiter keinen Anspruch auf das Geschenk.

Darf das Weihnachtsgeld gestrichen werden?

Je nach betrieblicher Übung des Unternehmens kann das Weihnachtsgeld nicht gestrichen werden. Wurde in den vergangenen Jahren stets Weihnachtsgeld gezahlt, muss es grundsätzlich auch im Folgejahr gezahlt werden. Allerdings kann im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag etwas anderes vereinbart sein. Dabei gilt jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz: Wird einem Mitarbeiter Weihnachtsgeld vertraglich zugesprochen, steht es auch den anderen zu.

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