Rücktritt von nachvertraglichem Wettbewerbsverbot lässt Anspruch auf Karenzentschädigung mit sofortiger Wirkung entfallen

wettbewerbsverbotDer Rücktritt von einem Wettbewerbsverbot durch den Arbeitnehmer lässt den Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung entfallen. Dies gilt auch dann, wenn der Rücktritt unbeabsichtigt erfolgt ist. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 31. Januar 2018.

Karenzentschädigung: Mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen

Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot unterliegen. Dies nutzt dem Arbeitgeber insofern, als dass der Arbeitnehmer zum Beispiel kein wertvolles Insiderwissen der Konkurrenz preisgeben kann.

Als Ausgleich für das Wettbewerbsverbot hat der Arbeitnehmer regelmäßig einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen durch den vormaligen Arbeitgeber (sog. Karenzentschädigung). Diese muss mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, steht dem Arbeitnehmer ein Rücktrittsrecht zu. Gleiches gilt für den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer sich nicht an das Wettbewerbsverbot hält.

Trotzreaktion führt zum Rücktritt von dem Wettbewerbsverbot

Im zu entscheidenden Fall entschied das BAG über den Rücktritt eines Arbeitnehmers (Kläger), der zum 31. Januar 2016 kündigte. Im Arbeitsvertrag war ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden, das mit einer Karenzentschädigung in Höhe von 50% der monatlichen Bezüge einherging.

Der Arbeitgeber (Beklagter) unterließ – auch nach Aufforderung des Klägers – die Zahlung der Karenzentschädigung. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten am 8. März 2016 mit, dass er sich an das Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden fühle.

Das BAG entschied, dass hierin nicht nur eine Trotzreaktion, sondern vielmehr eine Rücktrittserklärung zu sehen sei. Durch das Ausbleiben der Karenzzahlungen habe sich ein Rücktrittsrecht für den Kläger ergeben. Der Kläger sei im Ergebnis ab dem 8. März 2016 von dem ursprünglich vereinbarten Wettbewerbsverbot zurückgetreten und könne daher auch nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März 2016 eine Karenzentschädigung fordern.

BAG, Urteil v. 31.1.2018, Az.: 10 AZR 392/17

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