Die Karenzentschädigung: Regelung, Höhe und Berechnung (Teil III zum Wettbewerbsverbot)

KarenzentschädigungIn Teil II unserer Reihe zum Wettbewerbsverbot haben wir das nachvertragliche Wettbewerbsverbot näher beleuchtet. Dieses bedeutet für den Arbeitnehmer eine erhebliche Einschränkung seiner Berufsfreiheit. Daher ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch nur wirksam, wenn der Arbeitgeber im Gegenzug eine sogenannte Karenzentschädigung anbietet. Auf dieses gehen wir in diesem Beitrag näher ein.

Die Karenzentschädigung ist die gesamte oder anteilige Vergütungsfortzahlung für die Dauer des Wettbewerbsverbots. Grundlage der Berechnung ist die zuletzt bezogene Vergütung des Arbeitnehmers vor seinem Ausscheiden. Die minimale Höhe der Karenzentschädigung liegt bei 50% der zuletzt bezogenen Vergütung (§ 74 Abs. 2 HGB).

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Karenzentscheidungen stellen sich vor allem zwei Fragen:

a) Wie konkret muss eine Karenzentschädigung vertraglich geregelt sein?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits vor einigen Jahren darüber zu entscheiden, ob es für die Regelung einer Karenzentschädigung ausreicht, wenn der Arbeitsvertrag lediglich pauschal auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB verweist („Es gelten die §§ 74 ff. HGB.“). Nach Ansicht des BAG sei damit in ausreichend bestimmter Weise eine Karenzentschädigung vereinbart worden, und zwar in der gesetzlichen Mindesthöhe von 50% (BAG, Urteil vom 28.06.2006 – 10 AZR 407/05).

b) Wie berechnet sich die angemessene Höhe einer Karenzentschädigung?

In die zuletzt bezogene Vergütung sind sämtliche Vergütungsteile einzubeziehen, also auch Provisionen, ein Dienstwagen und regelmäßig gezahlte Boni. (Die Einzelheiten ergeben sich aus § 74b HGB.)

Anteilig in Abzug gebracht werden müssen jedoch auch anderweitige Einkünfte des Arbeitnehmers während der Dauer des Wettbewerbsverbots. Das Gesetz sieht jedoch kein einfaches „Subtrahieren“ vor; vielmehr ist wie folgt vorzugehen: Anderweitiger Verdienst und Karenzentschädigung werden addiert. Übersteigt diese Summe die zuletzt bezogene Vergütung des Arbeitnehmers um mehr als 10%, wird die Karenzentschädigung entsprechend gemindert, und zwar so, dass dem Arbeitnehmer nicht mehr als 110% der zuletzt bezogenen Vergütung zukommen. Aufgrund dieses Prinzips ist es trotz der Anrechnung anderweitiger Verdienste gut möglich, während der Geltung des Wettbewerbsverbots deutlich mehr zu verdienen.

Dazu ein Beispiel: Der Arbeitnehmer A hat ursprünglich 7.000 € im Monat verdient. Seine gesetzliche Mindestkarenzentschädigung beträgt 50%, also 3.500 €. Verdient er während des bestehenden Wettbewerbsverbots zusätzlich 4.500 €, so ist die Summe aus Karenzentschädigung und anderweitigem Verdienst (8.000 €) um ca. 14% höher als die zuletzt gezahlte Vergütung. Die zuletzt gezahlte Vergütung darf aber nur bis maximal 10% überschritten werden (hier entspräche dies einem Gesamtbetrag von 7.700 €). Damit ist die Karenzentschädigung zu kürzen, und zwar so, dass nicht mehr als die zulässigen 7.700 € übrig bleiben. Statt 3.500 € müssen damit künftig nur noch 3.200 € Karenzentschädigung gezahlt werden.

Zu Beitrag I der Reihe “Wettbewerbsverbote” finden Sie hier (Wettbewerbsverbote im laufenden Arbeitsverhältnis).

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