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Verspätete Lohnzahlung: Arbeitnehmer hat Anspruch auf 40 Euro

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB

Seit 2014 gilt im allgemeinen Schuldrecht die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB, wonach der Schuldner bei verspäteter Zahlung an den Gläubiger nicht nur den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat, sondern auch eine zusätzliche Pauschale von 40 Euro zahlen muss. Beruht der Schaden allerdings auf Kosten für die Rechtsverfolgung, wird die Pauschale auf den Schadensersatz angerechnet.
Anders als im allgemeinen Zivilrecht werden im Arbeitsrecht die Kosten für eine außergerichtliche Rechtsverfolgung jedoch nicht erstattet. Daher ist umstritten, ob die Verzugsschadenspauschale überhaupt auch auf Arbeitsentgeltforderungen anwendbar ist.

Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf verspätete Lohnzahlung

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte nun klar, dass die 40-Euro-Pauschale als Erweiterung des Verzugszinses auch für Arbeitsentgeltforderungen gelte. Der Zweck der Regelung, den Schuldner von verspäteten und unvollständigen Zahlungen abzuhalten, lasse sich ohne Weiteres auf das Arbeitsrecht übertragen: Auch Arbeitgeber sollten zur pünktlichen und vollständigen Zahlung motiviert werden. Unvollständige oder verspätete Lohnzahlungen sollten also ebenfalls vermieden werden.
Damit entschied das Landesarbeitsgericht anders als die Vorinstanz. Die Revision ließ das Gericht zu.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az.: 12 Sa 524/16

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