Arbeitgeber muss Smartphone für den Betriebsrat bereitstellen

Smartphone für den BetriebsratDas Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden, dass der Arbeitgeber unter Umständen ein Smartphone für den Betriebsrat zur Verfügung zu stellen hat.

Betriebsrat häufig nicht erreichbar

Der Arbeitgeber betreibt Kranken- und Pflegeeinrichtungen, die in einer Entfernung von bis zu 20 km zueinander liegen. Da der Betriebsrat Termine in allen Einrichtungen des Arbeitgebers wahrnimmt, ist er nicht ständig im Betriebsratsbüro am Hauptsitz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erreichen. Daher begehrt der Betriebsrat die Bereitstellung eines Mobiltelefons nebst Hülle, Netzverbindung und Internetzugang. Der Arbeitgeber will diesem Verlangen nicht nachkommen, da er die Notwendigkeit eines solchen Gerätes für die Arbeit des Betriebsrats nicht hinreichend dargelegt sieht. Der Betriebsrat könne die technische Infrastruktur der jeweiligen Außenstellen benutzen, in der er sich für Termine befinde.

Arbeitgeber hat Smartphone für den Betriebsrat bereitzustellen

Nach den gesetzlichen Vorschriften hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Erforderlichkeit unterliegt der arbeitsgerichtlichen Überprüfung, die in diesem Einzelfall bestätigte, dass auch ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werden müsse. In den Einrichtungen des Arbeitgebers werde im Schicht-, Nacht- und Wochenenddienst gearbeitet. Deshalb könnten einige Arbeitnehmer das Betriebsratsbüro nicht während der üblichen Öffnungszeiten aufsuchen und benötigten daher andere Gesprächskanäle. Außerdem sei der Betriebsrat aufgrund einiger auswärtiger Termine nicht ständig im Büro zu erreichen. Für die Betriebsratsarbeit sei es erforderlich, auch unterwegs auf Dienstpläne und die Terminverwaltung über Outlook und die Cloud zugreifen zu können. Die vom Arbeitgeber gestellten Computer in den Außenstellen seien gerade während der Fahrt, abends und am Wochenende keine Alternative.

Landesarbeitsgericht Hessen, Beschl. v. 13.03.2017, Az.: 16 TaBV 212/16

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