Haftung des Arbeitgebers für Schaden auf dem Betriebsgelände nach Sturm
Ein Arbeitgeber muss im Falle eines Sturms grundsätzlich für den Sachschaden seines Arbeitnehmers aufkommen, wenn dieser Schaden auf dem Betriebsgelände eintritt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 11. September 2017. Der Arbeitgeber ist bei Sturmwarnungen verpflichtet, sein Betriebsgelände ausreichend zu sichern, um etwaige Schäden zu verhindern (Verkehrssicherungspflicht).
Privater PKW nimmt Schaden auf dem Betriebsgelände
Zu entscheiden war folgender Sachverhalt: Der Arbeitnehmer parkte seinen Pkw im Mai 2015 auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde. Als es heftig stürmte, wurde ein Großmüllbehälter so stark gegen den Pkw des Arbeitnehmers gedrückt, dass dieser erheblich beschädigt wurde. Die Versicherung des Arbeitnehmers zahlte diesem daraufhin Schadensersatz in Höhe von 1.380 Euro. Diese Kosten verlangte sie dann von der Gemeinde ersetzt.
Das Arbeitsgericht Wesel lehnte diesen Anspruch zunächst ab.
Fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Anders entschied nun das LAG Düsseldorf.
Das Gericht befand, die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflichten fahrlässig verletzt. Am Tag des Vorfalls war eine Sturmwarnung herausgegeben worden. Dementsprechend sei die Gemeinde verpflichtet gewesen, ihr Betriebsgelände umgehend auf etwaige Gefahrenquellen zu überprüfen. Vorliegend hätten zahlreiche zumutbare Sicherungsmaßnahmen existiert, die die Gemeinde hätte ausschöpfen können.
Außerdem lehnte das Gericht ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitnehmers ab. Dieser habe sich seit dem Abstellen des Pkw im Außeneinsatz befunden, sodass er keine eigenen Sicherungsmaßnahmen hätte treffen können. Er habe sich aber darauf verlassen dürfen, dass die Beklagte alle nötigen Sicherungsmaßnahmen treffen würde, die einen Schaden auf dem Betriebsgelände an seinem Eigentum verhindert hätten.
Folglich verurteilte das LAG Düsseldorf die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.380 Euro an die Versicherung.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.09.2017, Az.: 9 Sa 42/17
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