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Ausnahmsweise Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Problematisch: Betriebsgelände als einzig wirkungsvoller Ort für Arbeitskampfmaßnahmen

Was aber, wenn die örtlichen Gegebenheiten so aussehen, dass den Streikposten eine sinnvolle Kommunikation mit den Arbeitnehmern von einem Ort außerhalb des Betriebsgeländes gar nicht möglich ist – wenn also das Betriebsgelände der einzig wirkungsvolle Ort für eine solche Arbeitskampfmaßnahme ist? Vor diesem Problem stand die Gewerkschaft Ver.di bei der Organisation eines Streiks bei der Amazon Pforzheim GmbH. Ver.di wollte durch den Streik die Geltung der Tarifverträge Einzel- und Versandhandel Baden-Württemberg im Betrieb durchsetzen. Dazu sollten Streikposten auf dem zum Betriebsgelände gehörenden, vom Unternehmen gepachteten Parkplatz aufgestellt werden.

LAG Berlin-Brandenburg: Streikposten auf dem Betriebsparkplatz zulässig

Die Amazon Pforzheim GmbH erhob hiergegen Unterlassungsklage zum Arbeitsgericht Berlin und war dort zunächst erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat auf die Berufung der Gewerkschaft die Klage des Unternehmens nun jedoch abgewiesen. Zur Begründung verwies das Landesarbeitsgericht auf eine Einschränkung des Besitzrechts der Amazon Pforzheim GmbH an dem gepachteten Parkplatz im Lichte der grundgesetzlich gewährleisteten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit (Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die örtlichen Verhältnisse ließen eine effektive Kommunikation der Ver.di-Streikposten nur auf dem Parkplatz zu. Eine Beeinträchtigung des Betriebes erfolge nicht, und Amazon müsse auch keine weiteren Betriebsmittel zur Verfügung stellen.
Gegen sein Urteil hat das Landesarbeitsgericht allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen – wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Es bleibt also abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht sich möglicherweise mit dieser Problematik befassen muss.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017 (24 Sa 979/16)

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