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Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat das kürzlich für den Mitarbeiter eines privaten Unternehmens verneint.
Kann Verhalten in der Freizeit zur Kündigung führen? Ob eine Kündigung wegen rechtsextremer Aktivitäten in der Freizeit wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab.
Öffentliche Arbeitgeber haben es hier leichter. Sie können nämlich von ihren Arbeitnehmern verlangen, dass deren Verhalten mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz vereinbar ist.
Für private Arbeitgeber ist eine Kündigung grundsätzlich schwieriger.
Für beide gilt jedoch, dass eine Kündigung bei extremistischer Betätigung im privaten Bereich weniger leicht durchzusetzen ist, als bei einer Betätigung während der Arbeit. Das Verhalten des Arbeitnehmers muss die berechtigten Interessen des Arbeitgebers so stark beeinträchtigen, dass die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, des Arbeitnehmers dahinter zurücktritt. Es braucht zum Beispiel
Besondere Maßstäbe können auch für Tendenzbetriebe gelten. Das sind Interessenverbände, politische Einrichtungen, Parteien, Unternehmen mit bestimmten Zielen, die z.B. karitativ oder wissenschaftlich sind, sowie Medien.
Dem Arbeitnehmer wurde gekündigt, da er Teil einer Gruppe gewesen sein soll, die in einer Diskothek auf Mallorca eine schwarz-weiß-rote Flagge ausbreitete, die einer Reichskriegsflagge nachempfunden war. Die Männer skandierten zudem „Ausländer raus!“. Eine Zeitung kontaktierte den Arbeitnehmer deswegen über sein Facebook-Profil, das er unter seinem Namen angelegt hatte. Die Arbeitgeberin befragte ihn zu den Vorkommnissen und kündigte ihm schließlich fristlos. Für den Fall der Unwirksamkeit dieser Kündigung sprach sie auch eine ordentliche verhaltens- und personenbedingte Kündigung aus.
Das LAG entschied, dass die Kündigung unwirksam sei. Das Verhalten des Arbeitnehmers sei außerdienstlich gewesen und hätte keine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Die Arbeitgeberin sei auch kein Tendenzbetrieb, weshalb keine geringeren Anforderungen gelten.
Die Arbeitgeberin hatte beantragt, im Fall der Unwirksamkeit das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen (§ 9 KschG). Allerdings sei der Arbeitgeberin das Festhalten am Arbeitsvertrag weiter zumutbar, so die Richter. Der Arbeitnehmer sei also weiterzubeschäftigen.
Das LAG bekräftigt, dass die private Lebensgestaltung des Arbeitnehmers in aller Regel nicht zur Kündigung berechtigt. Ohne weitere Umstände gilt auch für rechtsradikales Verhalten nichts anderes.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil v. 21.03.2019, Az.13 Sa 371/18
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