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Taxifahrer: Arbeitgeber muss auch Bereitschaftszeiten entlohnen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Sachverhalt: Bereitschaftszeiten mussten durch Taste angezeigt werden

Im vorliegenden Fall stritten sich ein Taxiunternehmen und ein angestellter Taxifahrer über die Vergütung von Standzeiten. Das Fahrzeug des Arbeitnehmers war mit einem Zeiterfassungssystem ausgestattet. Dieses System forderte den Taxifahrer während der Standzeiten alle 3 Minuten durch Signale auf, eine Taste zu drücken, um die Arbeitsbereitschaft anzuzeigen. Erfolgte eine Betätigung der Taste nicht, so wurde die darauffolgende Zeit als unbezahlte Pausenzeit verbucht.
Der Arbeitnehmer verlangt den gesetzlichen Mindestlohn für die als Pausenzeit erfassten Zeiträume. Er sei auch ohne Betätigen der Taste für potentielle Kunden bereit gewesen. Ein Drücken der Taste im 3-Minuten-Takt sei nicht immer möglich und zudem unzumutbar. Das LAG gab ihm Recht, wie zuvor auch das Arbeitsgericht.

Zur Entscheidung: Betätigen der Taste im 3-Minuten-Takt unzumutbar

Das Gericht entschied, dass dem Arbeitnehmer auch für die als Pausenzeit verbuchten Standzeiten der gesetzliche Mindestlohn zustehe. Es handele sich bei diesen Zeiträumen um Bereitschaftszeiten, welche zu entlohnen seien. Eine Weisung des Arbeitgebers, alle 3 Minuten einen Knopf zu drücken, sei nicht mit berechtigten Interessen zu begründen. Auch einer Abwägung beiderseitiger Interessen halte eine solche Weisung nicht stand, sie sei daher als unverhältnismäßig anzusehen.
Zudem seien in einer der 12-Stunden-Schichten nur 11 Minuten der Standzeit als Arbeitszeit erfasst worden, legt man die Vorgabe zur Betätigung der Taste zugrunde. Dies könne nicht den normalen Arbeitsabläufen eines Taxigewerbes entsprechen. Es sei daher von einer längeren Bereitschaftszeit auszugehen.

Fazit

Während der Standzeit ist ein Taxifahrer grundsätzlich zu entlohnen, wenn er sich für die Aufnahme von Fahrgästen bereithält. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer in dieser Bereitschaftszeit alle 3 Minuten eine Taste betätigt. Auch ohne eine derartige Erfassung ist die Standzeit als Bereitschaftszeit zu entlohnen.
Lesen Sie hier einen weiteren Beitrag zur Entlohnung nach Mindestlohn in Bereitschaftszeiten.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.08.2018, Az. 26 Sa 1151/17

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