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Stellenausschreibung “Sportlehrerin” diskriminiert Sportlehrer

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Ausdrücklich Sportlehrerin gesucht

Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht war ein Sportlehrer, der sich zuvor bei einer bayerischen Privatschule auf eine Stellenausschreibung beworben hatte. In dieser Ausschreibung suchte die beklagte Schule eine “Fachlehrerin Sport (w)”.
Kurz nachdem sich der Sportlehrer auf die Ausschreibung beworben hatte, erhielt er eine schriftliche Absage. Diese begründete die Schule damit, dass das Schamgefühl von Schülerinnen beeinträchtigt werden könne, wenn es etwa bei Hilfestellungen durch einen männlichen Sportlehrer zu Berührungen komme. Der bayerische Landesgesetzgeber habe geregelt, dass Sportunterricht geschlechtsspezifisch erteilt werden müsse. Wenn nun ein Sportlehrer den Unterricht für Schülerinnen erteilen würde, verstoße die Schule gegen das Gesetz.
Gegen die Absage ging der Sportlehrer gerichtlich vor. Er forderte von der Schule eine Entschädigung in Höhe von 13.500 €, weil die Absage nur wegen seines Geschlechts ergangen sei und dies eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstelle.

Unzulässige Diskriminierung des Sportlehrers

Während die Klage des Sportlehrers in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg hatte, bekam er vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Recht.
Das BAG urteilte, dass aufgrund der alleine auf das Geschlecht des Lehrers gestützte Ablehnung eine unzulässige Diskriminierung vorliege. Die Schule habe nicht genügend dargelegt, dass für die ausgeschriebene Stelle das geschlechtsbezogene Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung sei. Diese folge weder aus der Tatsache, dass der Sportunterricht in Bayern geschlechtsspezifisch zu erteilen sei, noch aus etwaigem Schamgefühl. Daher hätte der Sportlehrer im weiteren Bewerbungsverfahren berücksichtigt werden müssen.
Wegen der unberechtigten Absage stehe dem Lehrer nun eine angemessene Entschädigung in Geld nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Bezüglich der konkreten Höhe der Entschädigung verwies das BAG den Fall zurück an das LAG Nürnberg. Dieses muss nun weitere Tatsachen feststellen, die für die konkrete Entschädigungssumme relevant sind.

Fazit

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat erhebliche Auswirkungen auf das Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren. Mit der neuen Entscheidung des BAG werden diese noch weiter ansteigen. Wenn Arbeitgeber geschlechtsspezifisch nach neuen Arbeitnehmern suchen möchten, müssen sie konkret darlegen, dass das Geschlecht eine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung an den Bewerber darstellt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019, Aktenzeichen: 8 AZR 2/19

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