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Smartphone-App zur Kundenzufriedenheit: Eine technische Einrichtung der Mitarbeiterüberwachung?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Smartphone-App zur Überprüfung der Kundenzufriedenheit

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stellte der Arbeitgeber seinen Kunden eine Smartphone-App zur Verfügung, mit der diese Bewertungen über bestimmte Filialen abgeben konnten. Zusammen mit „klassischem“  Kundenfeedback, das beispielsweise per  E-Mail oder Post beim Arbeitgeber einging, wurden die Kundenmeinungen daraufhin an den jeweiligen Filialleiter weitergeleitet.
Gem. § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) kann der Betriebsrat bezüglich der Einführung und der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitbestimmen. Im vorliegenden Fall vertrat der Betriebsrat die Auffassung, dass es sich bei der Smartphone-App um eine solche technische Einrichtung handele. Der Arbeitgeber erkannte dagegen kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats an.
Demzufolge sah sich der Betriebsrat in seinen Rechten verletzt und stellte einen Antrag auf Unterlassung. Diesen Antrag wies das Arbeitsgericht Heilbronn mangels Begründetheit zurück.

Keine Mitarbeiterüberwachung durch die App

Das Arbeitsgericht hob hervor, dass eine etwaige Überwachung durch eine technische Einrichtung erfolgen müsse, um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG anzunehmen.
Die App stelle zwar eine technische Einrichtung dar, jedoch ermögliche die Kundenfeedbackfunktion keine Überwachung der Filialmitarbeiter. Die Feedback-Funktion der App erhebe nicht selbstständig Daten, sondern übermittle nur die freiwillig abgegebenen Kundenbewertungen. Weiterhin führe die App keinerlei Kategorisierungen oder Auswertungen durch. Demzufolge handele es sich bei der App nur um eine Form eines elektronischen Briefkastens für Kundenmitteilungen.
Folglich habe der Betriebsrat kein Recht auf Mitbestimmung.
Arbeitsgericht Heilbronn, Beschluss vom 08.06.2017, Az.: 8 BV 6/16

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