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Keine nachträgliche Unterrichtung des Betriebsrats bei neuer Einstellung

Wird jemand neu eingestellt, bedarf es ab einer bestimmten Betriebsgröße vorher stets der Zustimmung des Betriebsrates. Bei nicht fristgerechter Verweigerung wird eine entsprechende Zustimmung unterstellt.Das setzt allerdings voraus, dass der Betriebsrat im Vorhinein über die Einstellung auch unterrichtet wurde. Eine nachträgliche Unterrichtung ist nicht mehr ausreichend. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 21.11.2018 entschieden.