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Keine Entschädigung nach dem AGG bei nicht ernstlicher Bewerbung

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Unternehmen schreibt Stelle als weibliche Telefonstimme aus

Das beklagte Unternehmen suchte in einer Münchner Tageszeitung nach einer weiblichen Telefonstimme. Der männliche Kläger bewarb sich dennoch per E-Mail auf die Stelle. Als das Unternehmen dem Kläger mitteilte, dass es sich für einen anderen männlichen Bewerber entschieden hätte, klagte der 43-Jährige auf Entschädigung nach den Vorschriften des AGG. Er glaubte, aufgrund seines Geschlechts abgelehnt worden zu sein und hielt die Anzeige daher für geschlechtsdiskriminierend. Das beklagte Unternehmen wies darauf hin, dass der Kläger in jedem Falle als gelernter Bankkaufmann für einen Job in der Telefonzentrale überqualifiziert sei. Ferner sei die Bewerbung nicht in der ernsten Absicht geschickt worden, die Stelle tatsächlich anzutreten. Der Kläger sei vielmehr darauf aus, eine Entschädigung zu erhalten.

Entschädigung nach dem AGG nur bei ernsthafter Bewerbung

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Bei Durchsicht der Bewerbung stellte das Gericht fest, dass die Unterlagen aus nicht zusammenhängenden Satzbausteinen bestanden. Diese würden darauf hindeuten, dass der Kläger solche Bewerbungen häufiger absende, in der Hoffnung eine Entschädigung zu erhalten. Als Telefonstimme habe sich der Kläger nie ernsthaft beworben.

AGG-Klage war missbräuchlich

Das Gericht entscheid deshalb, dass es aufgrund der fehlenden Ernsthaftigkeit gar nicht darauf ankomme, ob der Kläger für die Stelle berücksichtigt worden sei. Zwar habe die Beklagte die Stellenausschreibung tatsächlich geschlechtsdiskriminierend formuliert. Ansprüche könnten dem Kläger aber nicht gewährt werden, wenn die Bewerbung keinen ernsthaften Hintergrund habe. Der Kläger gab in einer E-Mail sogar zu, dass er von den Entschädigungszahlungen seiner bisherigen AGG-Klagen gut leben könne. Am Amtsgericht sowie am Arbeitsgericht München ist der Kläger bereits als sog. AGG-Hopper bekannt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
ArbG München, Urteil vom 24.11.2016 – 173 C 8860/16

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