Nach 22 Jahren: Sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung zulässig?
Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist nach dem Wortlaut des Gesetzes unzulässig, wenn zuvor schon einmal ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kann entgegen des Wortlauts jedoch eine sachgrundlose Befristung zulässig sein, wenn zwischen beiden Beschäftigungen ein langer Zeitraum liegt.Davon ist auszugehen, wenn die frühere Anstellung 22 Jahre zurückliegt. So hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Vorbeschäftigung liegt acht Jahre zurück: Trotzdem keine sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nur bei der ersten Anstellung zulässig.
Abgeltung von Überstunden durch Freistellung nach gerichtlichem Vergleich?
Nach einer Kündigungsschutzklage kann es zu einem gerichtlichen Vergleich kommen. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht dann die Möglichkeit, sich gütlich darauf zu einigen, ob und wie sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen. Soll das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, kann der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vereinbaren, ihn für die restliche Zeit von der Arbeit freizustellen. Kommt es zu einer solchen Freistellung, sind damit aber nicht automatisch auch vorhandene Überstunden abgegolten. Soweit keine hinreichend deutliche Freistellungsvereinbarung getroffen wird, muss der Arbeitgeber die Überstunden ausbezahlen, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Kein Einverständnis zur Lohnkürzung bei Schweigen eines Arbeitnehmers
In seltenen Ausnahmen kann das Schweigen einer Person rechtliche Folgen haben. Ob im Schweigen eine stille Willenserklärung liegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Schlägt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachteilige Veränderungen der Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis vor, insbesondere eine Lohnkürzung, kann ein Schweigen des Arbeitnehmers jedoch nicht als Annahme dieses Angebots interpretiert werden. Dies gilt jedenfalls solange die Folgen der Vertragsänderung noch nicht hervorgetreten sind.
Rückzahlung einer Sonderzuwendung bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
In einem Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer eine jährliche Sonderzahlung zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem Stichtag nicht mehr fortbesteht. Die Rückzahlung einer Sonderzuwendung greift zwar in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers ein. Allerdings ist die Einschränkung noch verhältnismäßig und die Regelung somit wirksam.
Weisungsunabhängiger Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass ein Senior Partner und Geschäftsführerdessen Arbeitsverhältnis durch ein „transfer agreement“ beendet und in ein Geschäftsführerdienstverhältnis überführt wurde, kein Arbeitnehmer ist. Dementsprechend kann er sich als weisungsunabhängiger Geschäftsführer bei der Beendigung der Vertragsbeziehungen auch nicht auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen.
Eine verlängerte Kündigungsfrist kann den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen in § 622 Kündigungsfristen vor, die sowohl für die Kündigung durch
„Whistleblowing“ ist kein Kündigungsgrund
Der Arbeitnehmer plauderte aus, dass Geschwindigkeitsmessungen mit fehlerhaften Geräten durchgeführt wurden. Die StA ermittelte und die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis
Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Kündigung wegen psychischer Erkrankung?
Die Arbeitnehmerin litt an einer psychischen Erkrankung und nahm ihre Medikamente nicht. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung.
Keine Kündigung trotz Vorstellungsgespräch während Krankenstand
Der Arbeitnehmer befand sich im Krankenstand, als er an einem Vorstellungsgespräch teilnehm. Der Arbeitgeber erfuhr davon und kündigte das Arbeitsverhältnis.