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Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und Arbeitnehmern

Die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit einerseits und der Tätigkeit als Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags im Sinne von § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) andererseits ist in der Praxis höchst relevant: Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, genießt der Arbeitnehmer rechtliche Vorteile wie etwa die Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Ein Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft ist die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber. Dieses Kriterium ist jedoch bei einer Tätigkeit als Co-Trainer in einem Sportverein nicht immer erfüllt und muss daher im Einzelfall belegt werden.

Kann ein Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Vertrag entstehen?

Arbeitsverträge werden in aller Regel schriftlich geschlossen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein Arbeitsverhältnis kann auch entstehen, indem der Arbeitnehmer über mehrere Monate für einen Arbeitgeber tätig ist und dieser ihn in den Betrieb eingliedert. Auch so entsteht ein Arbeitsverhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten.So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem aktuellen Fall.“

Die Änderungskündigung: Ein Überblick

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, wird von einer Änderungskündigung i.S.d. § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gesprochen.

Kirchliches Arbeitsrecht: Was geschieht bei Betriebsübergang?

Kirchliche Arbeitgeber können sich vor dem Hintergrund ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung) eigene Arbeitsvertragsrichtlinien geben und diese zur Grundlage der Arbeitsverhältnisse der bei ihnen Beschäftigten machen (sog. kirchliches Arbeitsrecht).

Vorzeitige Beendigung des Betriebsratsamtes

Kündigen alle Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder ihr Arbeitsverhältnis, so endet das Amt des Betriebsrats. Diesen trifft dann die Pflicht zur Durchführung von Neuwahlen, § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG.

Konflikte zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgebern

Bei Problemen im Arbeitsverhältnis, wie Kündigung, Bonus und Zielvereinbarung, Befristung, Gestaltung des Arbeitsvertrags und vielen anderen Fällen, stehe ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Experte an ihrer Seite. Ich berate und vertrete Sie in allen Angelegenheiten rund um das Arbeitsrecht.