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Befristung des Arbeitsvertrages einer Maskenbildnerin ist wirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeiten einer Bühnenmaskenbildnerin geeignet ist, die Befristung des Arbeitsvertrags wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) zu rechtfertigen.