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Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte doch nicht erreichbar?

Wenn Sie als Arbeitnehmer Überstunden leisten, kann Ihnen unter Umständen ein sog. Überstundenzuschlag zustehen. Ihr Arbeitgeber zahlt dabei nicht einfach die von Ihnen geleisteten Überstunden. Er zahlt eine zusätzliche Vergütung, die auf den normalen Stundenlohn aufgeschlagen wird. Eine gesetzliche Grundlage gibt es hierfür nicht. Vielmehr muss dies in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag der Branche geregelt sein. Enthält der Tarifvertrag eine solche Klausel, können Vollzeitkräfte, die ihre gewöhnliche Arbeitszeit überschreiten, diesen Zuschlag erhalten. Wie aber sieht es mit Teilzeitkräften aus, sobald diese ihre erste Überstunde abgeleistet haben?