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Erlaubte Nebentätigkeit darf ausgeübt werden: Kündigung unwirksam

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag erlaubt

Die Arbeitnehmerin ist Hauptgeschäftsführerin bei einer Rechtsanwaltskammer. Ihr Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, die es der Rechtsanwältin gestattet, Nebentätigkeiten auszuüben. Insbesondere durfte die Rechtsanwältin eine eigene Rechtsanwaltskanzlei führen sowie ihre Arbeitskraft für Vorträge und Veröffentlichungen nutzen, sofern diese im Einzelfall durch den Arbeitgeber gestattet wurden.
Der Arbeitgeber war jedoch der Ansicht, dass die Rechtsanwältin in unzulässiger Weise und auf Kosten ihrer Haupttätigkeit von ihrer Nebentätigkeit Gebrauch machte. Die Rechtsanwaltskammer beschloss daher, der Anwältin fristlos und hilfsweise ordentlich zu kündigen (hilfsweise = für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte).
Gegen die Kündigung wendete sich die Arbeitnehmerin mit einer Kündigungsschutzklage zunächst vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf und in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Beide Gerichte gaben der Klage statt und hielten die Kündigung folglich für unwirksam.

Erlaubte Nebentätigkeit ist Rechtfertigungsgrund i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG

Das Landesarbeitsgericht argumentierte, dass die Nebentätigkeit durch den Arbeitsvertrag ausdrücklich gestattet worden sei. Zudem sei die Rechtsanwältin mit ihren Nebentätigkeiten offen und transparent gegenüber ihrem Arbeitgeber umgegangen. Darüber hinaus hätten die Vorträge und Veröffentlichungen stets im sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit der Rechtsanwältin gestanden. Die Kündigung sei deshalb unwirksam.
Die Kammer des Landesarbeitsgerichts befand, dass selbst wenn die Nebentätigkeiten das vertraglich zulässige Ausmaß überschreiten würden, zuerst eine Abmahnung erforderlich sei. An dieser habe es vorliegend gefehlt. Auch eine Gesamtbetrachtung der übrigen Umstände rechtfertige eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht.

Annahmeverzugslohn und Weiterbeschäftigungsanspruch

Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin des Weiteren sog. Annahmeverzugslohn in Höhe von 126.755,69 € brutto zugesprochen, der ihr in der ersten Instanz noch verwehrt wurde.
Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn entsteht grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber grundlos die Entgegennahme der vom Arbeitnehmer angebotenen Arbeitsleistung verweigert. Würde der Lohnanspruch des Arbeitnehmers bei Weigerung des Arbeitgebers entfallen, könnte sich der Arbeitgeber sonst durch seine Weigerung der Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts entziehen.
Der ursprünglich anhängige Antrag auf Weiterbeschäftigung der Klägerin ist wegen einer Folgekündigung von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.06.2017, Az.: 4 Sa 869/16

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