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Mutterschutz: Mit Schichtarbeit kombinierte Nachtarbeit gilt als Nachtarbeit

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zum Sachverhalt: Schichtarbeit kombiniert mit Nachtarbeit

Die Arbeitnehmerin arbeitet als Sicherheitsbedienstete in einem Kaufhaus in Spanien. Einige Monate nach der Geburt ihres Sohnes lagen Teile ihrer Schichtarbeit in den Nachtstunden. Da sie während der Stillzeit ihr Arbeitsverhältnis ruhen lassen wollte, beantragte sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft ein ärztliches Attest über die Risiken ihrer Arbeit in der Stillzeit. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Widerspruch der Arbeitnehmerin war erfolglos. Daraufhin erhob sie Klage beim spanischen Obergericht.
Das Obergericht legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine Kombination aus Schichtarbeit und Nachtarbeit als Nachtarbeit im Sinne der Richtlinie 92/85/EWG über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen gilt. Nach dieser Richtlinie ist eine Verpflichtung der geschützten Arbeitnehmerinnen zur Nachtarbeit unzulässig, wenn ein ärztliches Attest über die Gesundheitsrisiken vorliegt.

Zur Entscheidung: Interpretation nach allgemeinerem EU-Recht

Der Gerichtshof führte aus, die Richtlinie 92/85 sei auch auf Arbeitsverhältnisse anwendbar, bei denen die Arbeitnehmerin nur Teile ihrer Schichtarbeit während der Nachtzeit ableiste. Zwar enthalte die Richtlinie keine genauere Definition des Begriffs Nachtarbeit, diese Interpretation folge jedoch aus der allgemeineren Richtlinie 2003/88 über die Arbeitszeitgestaltung. Die speziellere Richtlinie 92/85 dürfe nicht ungünstiger ausgelegt werden als die allgemeinere Richtlinie 2003/88.

Fazit

Eine stillende Arbeitnehmerin genießt nach EU-Recht einen besonderen Schutz gegen die besonderen Risiken der Nachtarbeit. Dies gilt auch, wenn sie Schichtarbeit ableistet, die nur teilweise während der Nacht stattfindet.
Ein aktuelles Urteil zum Recht auf Teilzeit einer Mutter finden Sie hier.
EuGH, Urteil v. 19.09.2018, Az. C-47/17.

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