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Arbeitnehmer haben nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber während der Freistellung nicht zur Zahlung des Gehalts verpflichtet. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann er bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit weiterarbeiten.
Beide Eltern können ganz oder zeitweise zusammen in Elternzeit gehen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht dabei bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Pro Kind kann somit eine Elternzeit von bis zu 36 Monaten gewährt werden.
Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber zunächst mitgeteilt, in Zukunft ihren Anspruch auf Elternzeit wahrnehmen zu wollen. Daraufhin stellte der Arbeitgeber eine Ersatzkraft für die Arbeitnehmerin ein. Dies geschah schon vor Beginn des Mutterschutzes, um die Ersatzkraft ordnungsgemäß einarbeiten zu können.
Als die Arbeitnehmerin dann schließlich nach der Geburt ihres Kindes die Elternzeit beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit arbeiten zu wollen. Der Arbeitgeber hatte für diesen Zeitraum aber bereits die Ersatzkraft angestellt, sodass er die begehrte Teilzeitbeschäftigung ablehnte. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin.
Die Klage der Arbeitnehmerin war erfolgreich. Das Gericht stellte zunächst fest, dass ein Arbeitgeber einen Teilzeitantrag in der Elternzeit gem. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen dürfe. Einen solchen Grund könne zwar auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit darstellen; nicht aber, wenn dem Arbeitgeber der Teilzeitwunsch der Arbeitnehmerin bekannt sei. In diesem Fall müsse die Arbeitszeit der Ersatzkraft entsprechend befristet werden.
Die Richter argumentierten, dass einem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden könne, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen bezüglich seiner möglichen Elternzeit abzugeben. Der Arbeitgeber müsse daher auf eine Erklärung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin warten, bevor er sich an eine Ersatzkraft binde. Tue er dies nicht, so könne er einen etwaigen Antrag später nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Arbeitnehmer haben nach der Geburt eines Kindes einen Anspruch auf Elternzeit. Ebenfalls können sie verlangen, weiterhin in Teilzeit beschäftigt zu werden. Dabei genügt es, wenn die Eltern nach der Geburt einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung stellen. Hat der Arbeitgeber schon eine Ersatzkraft angestellt, so muss er sich trotzdem nach dem Begehren des ursprünglichen Arbeitnehmers richten.
Arbeitsgericht Köln, Urteil v. 15.03.2018, Az. 11 Ca 7300/17
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