Kontakt
Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Immer für Sie da
Adresse
Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf
Öffnungszeiten
Montag – Freitag 09:00-17:00
Die Klägerin arbeitete als Sparkassenangestellte. Am 28. Mai 2015 nahm sie von einem Geldtransportdienst einen verplombten Geldkoffer entgegen, in dem sich Bargeld in Höhe von 115.000€ in 50€-Scheinen befinden sollte. Diesen hatte sie selbst einen Tag zuvor bestellt.
Unter Verstoß des Vier-Augen-Prinzips öffnete die Angestellte den Koffer allein. Erst danach holte sie einen Kollegen hinzu, der anstelle von Bargeld in dem Koffer nur Wachpulver und Babynahrung vorfand. Nach Aussage der Klägerin hatte sie den Koffer mit demselben Inhalt vorgefunden.
Nach Ermittlung der Staatsanwaltschaft und Aufkommen mehreren Indizien für eine Straftat wurde der Angestellten fristlos gekündigt. Für die Bestellung des hohen Geldbetrags habe es keinen Grund gegeben, zudem habe die Klägerin auffällige Transaktionen durchgeführt.
Gegen die Kündigung wandte sich die Arbeitnehmerin mit einer Kündigungsschutzklage. Damit hatte sie sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch dem Landesarbeitsgericht Erfolg.
Wie das LAG Hamm entschied, ist eine Verdachtskündigung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere bedürfe es eines dringenden Tatverdachts und der Arbeitnehmer müsse zunächst angehört werden.
Im vorliegenden Fall aber fehle es an einer ausreichend hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Angestellte die Tat begangen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass eine andere Person das Geld entwendet habe. Außerdem wurden der Klägerin die konkret verdachtsbegründenden Umstände nicht mitgeteilt, sodass auch keine ausreichende Anhörung durch den Arbeitgeber stattgefunden habe.
LAG Hamm, Urteil vom 14.08.2017, Az.: 17 Sa 1540/16
Zur Zusammenfassung einer ähnlichen Entscheidung des LAG Hamm finden Sie hier.
Montag – Freitag 09:00-17:00
© 2023 OMmatic