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Thema der Sendung waren die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und die Krankschreibung.
Während der Krankschreibung in den Urlaub fahren kann also erlaubt sein, aber Vorsicht, nämlich wann genau?. Zunächst gilt: Während der ärztliche festgestellten Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer alles tun, was seiner Genesung förderlich ist. Und er muss alles unterlassen, was der Genesung schadet. Daher kann ein Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit der Genesung förderlich sein, bspw. dann, wenn ein Asthmatiker an die Nordsee fährt. Wer aber bspw. mit einem Meniskusschaden sich krankschreiben lässt, sollte auf keinen Fall zum Skifahren in den Urlaub fahren. Hier sind die Grenzen allerdings schwer zu bestimmen.
In jedem Fall sollte man das mit dem behandelnden Arzt und dann auch mit der Krankenkasse abstimmen. Sonst läuft man bei einem Unfall oder einer weiteren Erkrankung im Ausland während des Urlaubs Gefahr, seinen Versicherungsschutz zu gefährden oder gar zu verlieren.
Ja, die gibt es. Der Arbeitgeber kann hier versuchen, die „Beweisfähigkeit“ einer Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern, wenn er häufige Krankmeldungen vor oder nach dem Wochenende darlegt. Er kann auch die Krankenkasse bitten, eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vorzunehmen.
Wenn ein Arbeitnehmer häufig und länger immer wieder krank ist, kann der Arbeitgeber auch Recherchen anstellen. Er kann beispielsweise Krankenbesuche durchführen, um zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist. Hier ist aber Vorsicht geboten, bspw. wenn er einen Detektiv beauftragt. Das ist nicht immer und nicht über einen längeren Zeitraum zulässig. Man braucht dazu sehr konkrete Verdachtsmomente, dass der Mitarbeiter „blau macht“ und damit eine Straftat begeht. Generell gilt: das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre des Mitarbeiters müssen beachtet werden.
Da ist das Gesetz eindeutig (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz): Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so muss die ärztliche Bescheinigung am darauffolgenden Arbeitstag vorgelegt werden. Wer also am Mittwoch erkrankt, muss, wenn sein nächster Arbeitstag der Montag ist, diese dann am Montag auch vorlegen.
Der Chef kann aber auch verlangen, dass die Bescheinigung bereits früher, und sogar auch schon am 1. Tag vorgelegt ist.
Unabhängig von der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Am besten bereits vor dem Weg zum Arzt.
Das bedeutet, wer in der Nacht erkrankt, muss morgens, möglichst zu Beginn seiner normalen Arbeitszeit den Arbeitgeber informieren.
Das ärztliche Attest ist im Original einzureichen, gerne vorab als Fax oder Scan per E-Mail. Die Information kann auch per Anruf erfolgen.
Die unverzügliche Information kann mündlich erfolgen, aber auch durch einen Kollegen oder Ehegatten. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber im Original vorgelegt werden.
Das stimmt so nicht. Die Arbeitsunfähigkeit ist eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Bewertung der Erkrankung. Nicht jeder Erkrankung führt zu einer Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung obliegt dem Arzt.
So kann eine Ohrenentzündung beim einem Piloten zur Arbeitsunfähigkeit führen, im Zusammenhang mit einer Bürotätigkeit nicht unbedingt.
Nein, das muss man zunächst nicht. Erst wenn der Arbeitgeber wegen der Dauer der Erkrankung(en) kündigt, ist man verpflichtet, in einem Kündigungsschutzprozess die Art der Erkrankung offenzulegen.
Im Regelfall ja. Das hängt natürlich von der Art und Schwere der Erkrankung ab. Auch hier gilt wie eingangs erwähnt, dass der Arbeitnehmer alles tun darf, was seiner Genesung nicht hinderlich ist.
Auch hier gilt das gleiche. Das ist grundsätzlich nicht verboten, sollte aber der Genesung und nicht dem Vergnügen dienen.
Das gilt bspw. für Sport. Je nach Erkrankung kann leichte sportliche Betätigung förderlich sein. Bei manchen Erkrankungen, bspw. Herzinfarkt oder hohes Fieber, ist das streng zu unterlassen.
Der Arbeitgeber kann auch während der Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung zustellen. Das ist unproblematisch. Die Wirksamkeit der Kündigung hängt davon nicht ab.
Ob sie aber inhaltlich wirksam ist, wird nach anderen Kriterien beurteilt. Inwieweit wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden kann, erfahren Sie hier.
Laut einer Statistik der Statista GmbH entfielen 2016 auf ein Mitglied der Betriebskrankenkassen circa 17,4 Arbeitsunfähigkeitstage im Jahr.
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