Kettenbefristung: Für Schauspieler einer TV-Serie zulässig

KettenbefristungEine Befristung der Beschäftigung eines Schauspielers kann gemäß Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt werden. Dies gilt zumindest, wenn der Schauspieler aufgrund vieler einzelner Verträge über Jahre dieselbe Rolle spielt. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Kettenbefristung für mehrere Folgen

Der Kläger war langjähriger TV-Kommissar der ZDF-Krimiserie „Der Alte“. Regelmäßig schloss er mit der Produktionsfirma sogenannte Schauspielerverträge über einzelne oder mehrere Folgen ab. Diese verpflichteten den Kläger zu einer bestimmten Anzahl an Drehtagen.

Der Schauspieler meinte, es läge eine unzulässige Kettenbefristung vor. Außerdem hielt er die Befristung im letzten Vertrag für unwirksam, weil kein Sachgrund vorgelegen habe.

Befristung durch Eigenart gerechtfertigt

Das BAG sah die Befristung durch die spezielle Art der Beschäftigung gerechtfertigt. Nach dem TzBfG liege ein Sachgrund vor, wenn das künstlerische Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers einen befristeten Arbeitsvertrag erforderlich mache. Es müsse aber eine Abwägung der Kunstfreiheit des Arbeitgebers und der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers vorgenommen werden.

Kunstfreiheit wiegt schwerer

Das Interesse der Produktionsfirma, die Rolle des Klägers möglicherweise zu streichen, wiege höher als das Interesse des Klägers am unbefristeten Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte könne die Serie nur frei gestalten, wenn eine Befristung auf einzelne Folgen vorläge. Dadurch sei ein befristeter Arbeitsvertrag durch einen Sachgrund gerechtfertigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 30.08.2017 – 7 AZR 864/15 –

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