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Die klagende Fachärztin für Innere Medizin hatte bei dem Arbeitgeber ein – laut Arbeitsvertrag – befristetes Arbeitsverhältnis aufgenommen. Sie wollte im Rahmen ihrer Tätigkeit die Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastroenterologie“ erwerben. Die Ärztin richtete sich mit ihrer Klage gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Die Befristung hielt sie für unwirksam, denn der beklagte Arbeitgeber habe zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung nicht eindeutig vorhersagen können, dass die Beschäftigung von der Weiterbildung geprägt sei.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Nach den gesetzlichen Vorschriften könne ein Arbeitsverhältnis von Ärztinnen und Ärzten nur dann befristet abgeschlossen werden, wenn die Beschäftigung von der beabsichtigten Weiterbildung geprägt sei. Dabei komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Wenn zu dieser Zeit prognostiziert werden könne, dass die inhaltlich strukturierte Weiterbildung prägend für die Tätigkeit des Arztes sei, könne eine Befristung wirksam vereinbart werden. Anderenfalls werde das Arbeitsverhältnis entfristet.
Die Richter wiesen darauf hin, dass die Eckpunkte der Weiterbildung festgelegt werden sollten. Dabei sei zunächst klarzustellen, welcher Weiterbildungsbedarf bestehe, welches Ziel die Weiterbildung haben solle und welche Inhalte die Weiterbildung habe. Auch der zeitliche Rahmen sollte abgesteckt werden. Es sei jedoch nicht notwendig, einen ausführlichen schriftlichen Plan über die Weiterbildung zu erstellen. Ebenso wenig müsse die Vereinbarung über die Weiterbildung in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
BAG, Urteil v. 14.06.2017 – 7 AZR 597/15
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur unter engen Voraussetzungen entstehen. Allgemeine Informationen zur Befristung finden Sie hier.
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