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Gesetzentwurf zur Brückenteilzeit: Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Bedürfnis nach mehr Flexibilität

Wie die Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt, gehen die Wünsche der Arbeitnehmer bezüglich der Arbeitszeit stark auseinander. 50 Prozent der Männer und 40 Prozent der Frauen würden ihre Arbeitszeit gerne verkürzen. Dagegen würden 17 Prozent der Frauen und 10 Prozent der Männer gerne länger arbeiten.
Um mehr Flexibilität und Selbstbestimmtheit für Arbeitnehmer zu schaffen, wurde nun der Gesetzentwurf zur Brückenteilzeit beschlossen.

Teilzeit mit Rückkehrrecht zu Vollzeit

Die befristete Teilzeit kann von einem Jahr bis zu fünf Jahren dauern, danach haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Wie bisher muss das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestehen, um die Teilzeit erstmalig beantragen zu können. Der Arbeitgeber muss zudem mindestens 45 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen. Auszubildende sind nicht mitzuzählen.
Der Antrag ist beim Arbeitgeber in Textform mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitphase zu stellen. Dabei müssen keinerlei Gründe angegeben werden.
Dem Teilzeitantrag dürfen zudem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Bisher wurde als Grund zum Beispiel anerkannt, dass ein Arbeitgeber die Betreuung seiner jeweiligen Kunden stets durch denselben Vertriebsmitarbeiter vorsieht.

Bereits Teilzeitbeschäftigte: Erleichterte Rückkehr zu Vollzeit

Auch Arbeitnehmer, die bereits teilzeitbeschäftigt sind und wieder länger arbeiten wollen, werden bessere Chancen auf eine Rückkehr in Vollzeit haben. Wie bisher sind sie bevorzugt für frei zu besetzende Stellen zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber nach der Äußerung des Wunsches auf Rückkehr in Vollzeit beweisen, dass es keine frei zu besetzenden Stellen gibt oder der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber.

Ausnahme für Kleinunternehmen

Für Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten sieht der Gesetzentwurf wie oben erwähnt eine Ausnahme vor, um die Kleinunternehmen nicht zu überfordern.
Außerdem muss in Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern nur ein Antrag pro 15 Bewerber berücksichtigt werden. In jedem Fall hat der Arbeitgeber aber den Veränderungswunsch des Arbeitnehmers zu besprechen, auf seinen Wunsch hin auch mit Hinzuziehung des Betriebs- oder Personalrates.

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