Kontakt
Ihre Kanzlei burgmer arbeitsrecht. Immer für Sie da
Adresse
Graf-Adolf Straße 16
40212 Düsseldorf
Öffnungszeiten
Montag – Freitag 09:00-17:00
Geklagt hatten vier Mitarbeiter der Stadt Worms. Ihnen wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen, nachdem ihr Arbeitgeber Kenntnis von den Inhalten einer kleinen WhatsApp-Gruppe erlangte, der die Mitarbeiter angehörten. Unter anderem tauschten sie dort im privaten Kontext fremdenfeindliche Bilder und andere anstößige Inhalte aus.
Die Inhalte einer WhatsApp-Gruppe sind nur für die Mitglieder dieser Gruppe einsehbar. Der Arbeitgeber hatte durch Dritte von den Inhalten erfahren.
Die Richter des Arbeitsgerichts gaben der Klage statt. Die Kündigungen erklärten sie folglich für unwirksam. Sie argumentierten:
Die Bilder wurden ausschließlich auf privaten Smartphones ausgetauscht. Die Mitarbeiter hätten auch darauf vertrauen dürfen, dass die Inhalte nicht nach außen gelangen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits im Zusammenhang mit ehrverletzenden Äußerungen, dass vertrauliche Gespräche zwischen Arbeitskollegen den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießen. Ihr Inhalt berechtigt den Arbeitgeber daher in aller Regel nicht zur Kündigung.
Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 15.11.2017
Montag – Freitag 09:00-17:00
© 2023 OMmatic