Fremdenfeindliche Äußerungen in privatem Chat: Fristlose Kündigung unwirksam
Tauschen Mitarbeiter in einer kleinen WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Äußerungen aus, berechtigt dies ihren Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung.
So entschied das Arbeitsgericht Mainz am 15.11.2017.
Fremdenfeindliche Äußerungen unter Mitarbeitern
Geklagt hatten vier Mitarbeiter der Stadt Worms. Ihnen wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen, nachdem ihr Arbeitgeber Kenntnis von den Inhalten einer kleinen WhatsApp-Gruppe erlangte, der die Mitarbeiter angehörten. Unter anderem tauschten sie dort im privaten Kontext fremdenfeindliche Bilder und andere anstößige Inhalte aus.
Die Inhalte einer WhatsApp-Gruppe sind nur für die Mitglieder dieser Gruppe einsehbar. Der Arbeitgeber hatte durch Dritte von den Inhalten erfahren.
Private Kommunikation geschützt
Die Richter des Arbeitsgerichts gaben der Klage statt. Die Kündigungen erklärten sie folglich für unwirksam. Sie argumentierten:
Die Bilder wurden ausschließlich auf privaten Smartphones ausgetauscht. Die Mitarbeiter hätten auch darauf vertrauen dürfen, dass die Inhalte nicht nach außen gelangen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits im Zusammenhang mit ehrverletzenden Äußerungen, dass vertrauliche Gespräche zwischen Arbeitskollegen den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießen. Ihr Inhalt berechtigt den Arbeitgeber daher in aller Regel nicht zur Kündigung.
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